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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 24e SGB V, Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln

1 Die Versicherte hat während der Schwangerschaft und im Zusammenhang mit der Entbindung Anspruch auf Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil-, Hilfsmitteln und digitalen Gesundheitsanwendungen. 2 Die für die Leistungen nach den §§ 31 bis § 33a geltenden Vorschriften gelten entsprechend; bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung finden § 31 Absatz 3, § 32 Absatz 2, § 33 Absatz 8 und § 127 Absatz 4 keine Anwendung.

§ 24e eingefügt durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl. I S. 2246). Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101).

Zu § 24e siehe Ziff. 12.1., Ziff. 4.1..


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