Category Image
Gesetze

SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 47 SGB V, Höhe und Berechnung des Krankengeldes

(1)1 Das Krankengeld beträgt 70 v. H. des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). 2 Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 v. H. des bei entsprechender Anwendung des Absatzes 2 berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. 3 Für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts nach Satz 2 ist der sich aus dem kalendertäglichen Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 2 Satz 6 ergebende Anteil am Nettoarbeitsentgelt mit dem Vomhundertsatz anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis des kalendertäglichen Regelentgeltbetrages nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 zu dem sich aus diesem Regelentgeltbetrag ergebenden Nettoarbeitsentgelt ergibt. 4 Das nach Satz 1 bis 3 berechnete kalendertägliche Krankengeld darf das sich aus dem Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 ergebende kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. 5 Das Regelentgelt wird nach den Absätzen 2, 4 und 6 berechnet. 6 Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. 7 Ist es für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen. 8 Bei der Berechnung des Regelentgelts nach Satz 1 und des Nettoarbeitsentgelts nach den Sätzen 2 und 4 sind die für die jeweilige Beitragsbemessung und Beitragstragung geltenden Besonderheiten des Übergangsbereichs nach § 20 Absatz 2 SGB IV nicht zu berücksichtigen.

Satz 1 geändert und Satz 2 neugefasst durch G vom 1. 11. 1996 (BGBl. I S. 1631). Sätze 3 und 4 eingefügt durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl. I S. 1971), bisherige Sätze 3 bis 5 wurden Sätze 5 bis 7. Satz 8 angefügt durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl. I S. 4621), geändert durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl. I S. 2016).

(2)1 Für die Berechnung des Regelentgelts ist das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten 4 Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. 2 Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch 7 zu teilen. 3 Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, gilt der 30. Teil des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt. 4 Wenn mit einer Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erzielt wird, das für Zeiten einer Freistellung vor oder nach dieser Arbeitsleistung fällig wird (Wertguthaben nach § 7b SGB IV), ist für die Berechnung des Regelentgelts das im Bemessungszeitraum der Beitragsberechnung zugrunde liegende und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt maßgebend; Wertguthaben, die nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden (§ 23b Absatz 2 SGB IV), bleiben außer Betracht. 5 Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeitszeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht. 6 Für die Berechnung des Regelentgelts ist der 360. Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, das in den letzten 12 Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach § 23a SGB IV der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat, dem nach Satz 1 bis 5 berechneten Arbeitsentgelt hinzuzurechnen.

Satz 4 angefügt durch G vom 6. 4. 1998 (BGBl. I S. 688), geändert durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl. I S. 2940). Satz 5 angefügt durch G vom 6. 4. 1998 (BGBl. I S. 688). Satz 6 angefügt durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl. I S. 1971).

(3) Die Satzung kann bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -vergütung abweichende Bestimmungen zur Zahlung und Berechnung des Krankengeldes vorsehen, die sicherstellen, dass das Krankengeld seine Entgeltersatzfunktion erfüllt.

(4)1 Für Seeleute gelten als Regelentgelt die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 233 Absatz 1. 2 Für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, gilt als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war. 3 Für nach dem KSVG Versicherte ist das Regelentgelt aus dem Arbeitseinkommen zu berechnen, das der Beitragsbemessung für die letzten 12 Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegen hat; dabei ist für den Kalendertag der 360. Teil dieses Betrages anzusetzen. 4 Die Zahl 360 ist um die Zahl der Kalendertage zu vermindern, in denen eine Versicherungspflicht nach dem KSVG nicht bestand oder für die nach § 234 Absatz 1 Satz 2 Arbeitseinkommen nicht zugrunde zu legen ist. 5 Die Beträge nach § 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 bleiben außer Betracht.

Satz 2 geändert durch G vom 21. 3. 2005 (BGBl. I S. 818). Sätze 3 und 4 eingefügt durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl. I S. 2606), bisheriger Satz 3 wurde Satz 5. Satz 4 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759). Satz 5 neugefasst durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl. I S. 1971).

(5) (weggefallen)

Absatz 5 gestrichen durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046).

(6) Das Regelentgelt wird bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze 1 berücksichtigt.

1 Kalendertägliche Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2025: 183,75 EUR.

Zu § 47 siehe RS 2022/06.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Urteile

Kontakt zur AOK NordWest
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Expertenforum

Expertenforum

Die AOK-Experten beantworten Ihre Fragen innerhalb von 24 Stunden.