Category Image
Gesetze

SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 194 SGB V, Satzung der Krankenkassen

(1) Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über

  • 1.Namen und Sitz der Krankenkasse,
  • 2.Bezirk der Krankenkasse und Kreis der Mitglieder,
  • 3.Art und Umfang der Leistungen, soweit sie nicht durch Gesetz bestimmt sind,
  • 4.Festsetzung des Zusatzbeitrags nach § 242,
  • Nummer 4 neugefasst durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl. I S. 1133).

  • 5.Zahl der Mitglieder der Organe,
  • 6.Rechte und Pflichten der Organe,
  • 7.Art der Beschlussfassung des Verwaltungsrates,
  • Nummer 7 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266).

  • 8.Bemessung der Entschädigungen für Organmitglieder,
  • 9.jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung und Abnahme der Jahresrechnung,
  • 10.Zusammensetzung und Sitz der Widerspruchsstelle und
  • 11.Art der Bekanntmachungen.

(1a)1 Die Satzung kann eine Bestimmung enthalten, nach der die Krankenkasse den Abschluss privater Zusatzversicherungsverträge zwischen ihren Versicherten und privaten Krankenversicherungsunternehmen vermitteln kann. 2 Gegenstand dieser Verträge können alle Leistungen sein, die den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz ergänzen, insbesondere Ergänzungstarife zur Kostenerstattung, Wahlarztbehandlung im Krankenhaus, Ein- oder Zweibettzuschlag im Krankenhaus sowie eine Auslandskrankenversicherung.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190). Satz 2 neugefasst durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl. I S. 2309).

(2)1 Die Satzung darf keine Bestimmungen enthalten, die den Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung widersprechen. 2 Sie darf Leistungen nur vorsehen, soweit dieses Buch sie zulässt.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK NordWest
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Expertenforum

Expertenforum

Die AOK-Experten beantworten Ihre Fragen innerhalb von 24 Stunden.