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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 209 SGB V, Verwaltungsrat der Landesverbände

§ 209 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266).

(1)1 Bei den Landesverbänden der Krankenkassen wird als Selbstverwaltungsorgan ein Verwaltungsrat nach näherer Bestimmung der Satzungen gebildet. 2 Der Verwaltungsrat hat höchstens 30 Mitglieder. 3 In dem Verwaltungsrat müssen, soweit möglich, alle Mitgliedskassen vertreten sein.

(2)1 Der Verwaltungsrat setzt sich je zur Hälfte aus Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber zusammen. 2 Die Versicherten wählen die Vertreter der Versicherten, die Arbeitgeber wählen die Vertreter der Arbeitgeber. 3 § 44 Absatz 4 SGB IV gilt entsprechend.

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden von dem Verwaltungsrat der Mitgliedskassen aus dessen Reihen gewählt.

(4)1 Für den Verwaltungsrat gilt § 197 entsprechend. 2 § 33 Absatz 3, § 37 Absatz 1, die §§ 40, § 41, § 42 Absatz 1 bis 3, § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, die §§ 58, § 59, § 62, § 63 Absatz 1, 3 und 4, § 64 Absatz 3 und die §§ 64a und § 66 Absatz 1 SGB IV gelten entsprechend.

Satz 2 neugefasst durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101).


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