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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 261 SGB V, Rücklage

(1) Die Krankenkasse hat zur Sicherstellung ihrer Leistungsfähigkeit eine Rücklage zu bilden.

(2)1 Die Satzung bestimmt die Höhe der Rücklage in einem Vomhundertsatz des nach dem Haushaltsplan durchschnittlich auf den Monat entfallenden Betrages der Ausgaben für die in § 260 Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecke (Rücklagesoll). 2 Die Rücklage muss mindestens 1/5 des Betrages der auf den Monat entfallenden Ausgaben nach Satz 1 betragen.

Satz 2 geändert durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2387) und G vom 22. 3. 2020 (BGBl. I S. 604).

(3)1 Die Krankenkasse kann Mittel aus der Rücklage den Betriebsmitteln zuführen, wenn Einnahme- und Ausgabeschwankungen innerhalb eines Haushaltsjahres nicht durch die Betriebsmittel ausgeglichen werden können. 2 In diesem Fall soll die Rücklage in Anspruch genommen werden, wenn dadurch Erhöhungen des Zusatzbeitragssatzes nach § 242 während des Haushaltsjahres vermieden werden.

Satz 2 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378) und G vom 21. 7. 2014 (BGBl. I S. 1133).

(4) Ergibt sich bei der Aufstellung des Haushaltsplans, dass die Rücklage geringer ist als das Rücklagesoll, ist bis zur Erreichung des Rücklagesolls die Auffüllung der Rücklage im Regelfall mit einem Betrag in Höhe von mindestens der Hälfte des Rücklagesolls im Haushaltsplan vorzusehen.

Absatz 4 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983) und G vom 22. 3. 2020 (BGBl. I S. 604). Satz 2 gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983).

(5) Übersteigt die Rücklage das Rücklagesoll, ist der übersteigende Betrag den Betriebsmitteln zuzuführen.

(6)1 Die Rücklage ist getrennt von den sonstigen Mitteln so anzulegen, dass sie für den nach Absatz 1 genannten Zweck verfügbar ist. 2 Sie wird vorbehaltlich des § 262 von der Krankenkasse verwaltet.


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