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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 270 SGB V, Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für sonstige Ausgaben

§ 270 eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).

(1)1 Die Krankenkassen erhalten aus dem Gesundheitsfonds Zuweisungen zur Deckung

  • 1.ihrer standardisierten Aufwendungen nach § 266 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 mit Ausnahme der Leistungen nach § 11 Absatz 6 und § 53,
  • Nummer 1 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983) und G vom 22. 3. 2020 (BGBl. I S. 604).

  • 2.ihrer standardisierten Aufwendungen, die aufgrund der Entwicklung und Durchführung von Programmen nach § 137g entstehen und die in der Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1 näher zu bestimmen sind, sowie
  • Nummer 2 geändert durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl. I S. 604).

  • 3.ihrer standardisierten Verwaltungsausgaben.
2 § 266 Absatz 6 Satz 1 und 3, Absatz 7 und 9 gilt entsprechend.

Satz 2 geändert durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl. I S. 604).

(2)1 Für die Ermittlung der Höhe der Zuweisungen nach den Absätzen 1 und 4 erheben die Krankenkassen für jedes Jahr

  • 1.je Versicherten die Versichertentage mit Einschreibung in ein nach § 137g zugelassenes strukturiertes Behandlungsprogramm und Angaben über die Teilnahme an den in Absatz 4 Satz 1 genannten Leistungen,
  • 2.nicht versichertenbezogen die Aufwendungen nach § 266 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 und die Verwaltungsausgaben; § 266 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 gilt entsprechend.
2 Die Krankenkassen übermitteln die Daten nach Satz 1 Nummer 1 bis zum 15. 8. des Folgejahres in pseudonymisierter und maschinenlesbarer Form über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen an das Bundesamt für Soziale Sicherung; § 267 Absatz 3 Satz 2 bis 4 und Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Die Krankenkassen übermitteln die Daten nach Satz 1 Nummer 2 bis zum 30. 6. des Folgejahres in maschinenlesbarer Form über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen an das Bundesamt für Soziale Sicherung.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl. I S. 604).

(3)1 Das Bundesamt für Soziale Sicherung mindert für eine Krankenkasse, die laut erstmaliger Mitteilung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen nach § 342 Absatz 5 Satz 5 ihrer Verpflichtung nach § 342 Absatz 1 nicht nachgekommen ist, die nach § 18 Absatz 3 RSAV im Jahresausgleich für das Ausgleichsjahr 2020 berechnete Höhe der Zuweisungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 um 2,5 %. 2 Die nach § 18 Absatz 3 RSAV im Jahresausgleich berechnete Höhe der Zuweisungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist ab dem Ausgleichsjahr 2021 für eine Krankenkasse um 7,5 % zu mindern, wenn in dem auf das jeweilige Ausgleichsjahr folgenden Jahr eine weitere Mitteilung nach § 342 Absatz 5 Satz 5 und 6 zu derselben Krankenkasse erfolgt. 3 Das Bundesamt für Soziale Sicherung teilt den Sanktionsbetrag der Krankenkasse in einem Bescheid mit. 4 Klagen gegen die Höhe der Sanktion haben keine aufschiebende Wirkung.

Absatz 3 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646). Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl. I S. 604) und G vom 14. 10. 2020 (BGBl. I S. 2115). Satz 3 geändert durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl. I S. 604).

(4)1 Zur Förderung der Durchführung von Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen erhalten die Krankenkassen aus dem Gesundheitsfonds jährlich eine Pauschale für jeden Versicherten, der an einer vom Gemeinsamen Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 und 15 vorgesehenen Mutterschaftsvorsorge, Gesundheits- oder Früherkennungsuntersuchung nach § 25 Absatz 1, 2 und den §§ 25a und § 26, Individualprophylaxe nach § 22 Absatz 1, 3 und § 22a Absatz 1 oder Schutzimpfung nach § 20i Absatz 1 teilgenommen hat. 2 Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermittelt die Höhe der Zuweisungen und weist die entsprechenden Mittel den Krankenkassen zu. 3 § 266 Absatz 7 Satz 3, 6 und 7 und Absatz 9 gilt entsprechend. 4 Das Nähere über die Kriterien der Vergabe und das Verfahren bestimmt das BMG in der Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1.

Absatz 4 angefügt durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl. I S. 604). Satz 3 geändert durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl. I S. 1990).


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