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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 296 SGB V, Datenübermittlung für Wirtschaftlichkeitsprüfungen

Überschrift neugefasst durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211).

(1)1 Für die arztbezogenen Prüfungen nach § 106 übermitteln die Kassenärztlichen Vereinigungen im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern den Prüfungsstellen nach § 106c aus den Abrechnungsunterlagen der Vertragsärzte für jedes Quartal folgende Daten:

  • 1.Arztnummer, einschließlich von Angaben nach § 293 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, 3, 6, 7 und 9 bis 14 und Angaben zu Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen sowie zusätzlichen Abrechnungsgenehmigungen,
  • 2.Kassennummer,
  • 3.die abgerechneten Behandlungsfälle sowie deren Anzahl, getrennt nach Mitgliedern und Rentnern sowie deren Angehörigen,
  • 4.die Überweisungsfälle sowie die Notarzt- und Vertreterfälle sowie deren Anzahl, jeweils in der Aufschlüsselung nach Nummer 3,
  • 5.durchschnittliche Anzahl der Fälle der vergleichbaren Fachgruppe in der Gliederung nach den Nummern 3 und 4,
  • 6.Häufigkeit der abgerechneten Gebührenposition unter Angabe des entsprechenden Fachgruppendurchschnitts,
  • 7.in Überweisungsfällen die Arztnummer des überweisenden Arztes.
2 Soweit es zur Durchführung der in den Vereinbarungen nach § 106b Absatz 1 Satz 1 vorgesehenen Wirtschaftlichkeitsprüfungen erforderlich ist, sind die Daten nach Satz 1 Nummer 3 jeweils unter Angabe der nach § 295 Absatz 1 Satz 2 verschlüsselten Diagnose zu übermitteln.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190). Satz 1 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378), geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211). Satz 2 neugefasst durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211).

(2)1 Für die arztbezogenen Prüfungen nach § 106 übermitteln die Krankenkassen im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern den Prüfungsstellen nach § 106c über die von allen Vertragsärzten verordneten Leistungen (Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel sowie Krankenhausbehandlungen) für jedes Quartal folgende Daten:

  • 1.Arztnummer des verordnenden Arztes,
  • 2.Kassennummer,
  • 3.Art, Menge und Kosten verordneter Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, getrennt nach Mitgliedern und Rentnern sowie deren Angehörigen, oder bei Arzneimitteln einschließlich des Kennzeichens nach § 300 Absatz 3 Nummer 1,
  • Nummer 3 geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211).

  • 4.Häufigkeit von Krankenhauseinweisungen sowie Dauer der Krankenhausbehandlung.
2 Soweit es zur Durchführung der in den Vereinbarungen nach § 106b Absatz 1 Satz 1 vorgesehenen Wirtschaftlichkeitsprüfungen erforderlich ist, sind der Prüfungsstelle auf Anforderung auch die Versichertennummern arztbezogen zu übermitteln.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378). Satz 1 geändert und Satz 2 neugefasst durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211).

(3)1 Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmen im Vertrag nach § 295 Absatz 3 Nummer 5 Näheres über die nach Absatz 2 Nummer 3 anzugebenden Arten und Gruppen von Arznei-, Verband- und Heilmitteln. 2 Sie können auch vereinbaren, dass jedes einzelne Mittel oder dessen Kennzeichen angegeben wird. 3 Zu vereinbaren ist ferner Näheres zu den Fristen der Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie zu den Folgen der Nichteinhaltung dieser Fristen.

Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).

(4) Soweit es zur Durchführung der in den Vereinbarungen nach § 106b Absatz 1 Satz 1 vorgesehenen Wirtschaftlichkeitsprüfungen erforderlich ist, sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen verpflichtet und befugt, auf Verlangen der Prüfungsstelle nach § 106c die für die Prüfung erforderlichen Befunde vorzulegen.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211).


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