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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 212 SGB VI, Beitragsüberwachung

1 Die Träger der Rentenversicherung überwachen die rechtzeitige und vollständige Zahlung der Pflichtbeiträge, soweit sie unmittelbar an sie zu zahlen sind. 2 Die Träger der Rentenversicherung sind zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt.

Sätze 3 und 4 gestrichen durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242).


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