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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 276a SGB VI, Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit

§ 276a eingefügt durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl. I S. 2474).

(1)1 Für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV, die in dieser Beschäftigung nach § 230 Absatz 8 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 15 % des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. 2 Für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a Satz 1 SGB IV, die in dieser Beschäftigung nach § 230 Absatz 8 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 5 % des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären.

(1a) Für Beschäftigte, die nach § 230 Absatz 9 wegen des Bezugs einer Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze versicherungsfrei sind, gilt § 172 entsprechend.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl. I S. 2838), geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2509).

(2) Für den Beitragsanteil des Arbeitgebers gelten die Vorschriften des 3. Abschnitts des SGB IV sowie die Bußgeldvorschriften des § 111 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, 8 und Absatz 2 und 4 SGB IV entsprechend.


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