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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 276b SGB VI, Übergangsregelung für Beschäftigte in Privathaushalten im Übergangsbereich

1 § 134 SGB IV findet nur Anwendung auf Beschäftigte in Privathaushalten (§ 8a SGB IV in Verb. mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV), die sich nicht von der Versicherungspflicht nach § 6 Absatz 1b befreien lassen. 2 Die Beiträge werden von den Arbeitgebern in Höhe der Hälfte des Betrages getragen, der sich ergibt, wenn der Beitragssatz auf das der Beschäftigung zugrundeliegende Arbeitsentgelt angewendet wird, im Übrigen von den Beschäftigten.

§ 276b eingefügt durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 969).

Zu § 276b siehe RS 2022/11.


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