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SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - [SGB VII]
Sozialversicherungsrecht
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SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung



§ 6 SGB VII, Freiwillige Versicherung

(1)1 Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

  • 1.Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Absatz 1 Nummer 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
  • Nummer 1 geändert durch G vom 18. 12. 2007 (BGBl. I S. 2984) und G vom 5. 8. 2010 (BGBl. I S. 1127).

  • 2.Personen, die in Kapital- oder rechtsfähigen Personengesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
  • Nummer 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3299) und G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).

  • 3.gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
  • Nummer 3 angefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3299), geändert durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl. I S. 2130).

  • 4.Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
  • Nummer 4 angefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3299), geändert durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl. I S. 2130).

  • 5.Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
  • Nummer 5 angefügt durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl. I S. 2130).

2 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. 3 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

Satz 1 geändert durch G vom 29. 3. 2017 (BGBl. I S. 626). Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl. I S. 2447).

(2)1 Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. 2 Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuss binnen 2 Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. 3 Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuss entrichtet worden ist.


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