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SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - [SGB VII]
Sozialversicherungsrecht
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SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung



§ 10 SGB VII, Erweiterung in der See- und Binnenschifffahrt

(1) In der See- und Binnenschifffahrt sind Versicherungsfälle auch Unfälle infolge

  • 1.von Elementarereignissen,
  • 2.der einem Hafen oder dem Liegeplatz eines Fahrzeugs eigentümlichen Gefahren,
  • 3.der Beförderung von Land zum Fahrzeug oder vom Fahrzeug zum Land.

(2) In Unternehmen der Seefahrt gilt als versicherte Tätigkeit auch die freie Rückbeförderung nach dem SeeArbG oder tariflichen Vorschriften.

Absatz 2 geändert durch G vom 20. 4. 2013 (BGBl. I S. 868).


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