§ 20 SGB VII, Zusammenarbeit mit Dritten
(1)1 Die Unfallversicherungsträger und die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden wirken bei der Beratung und Überwachung der Unternehmen auf der Grundlage einer gemeinsamen Beratungs- und Überwachungsstrategie gemäß § 20a Absatz 2 Nummer 4 ArbSchG eng zusammen und stellen den Erfahrungsaustausch sicher. 2 Die gemeinsame Beratungs- und Überwachungsstrategie umfasst die Abstimmung allgemeiner Grundsätze zur methodischen Vorgehensweise bei
- 1.der Beratung und Überwachung der Betriebe,
- 2.der Festlegung inhaltlicher Beratungs- und Überwachungsschwerpunkte, aufeinander abgestimmter oder gemeinsamer Schwerpunktaktionen und Arbeitsprogramme und
- 3.der Förderung eines Daten- und sonstigen Informationsaustausches, insbesondere über Betriebsbesichtigungen und deren wesentliche Ergebnisse.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl. I S. 2130).
(1a)1 Zu nach dem 1. 1. 2023 durchgeführten Betriebsbesichtigungen und deren Ergebnissen übermitteln die Unfallversicherungsträger an die für die besichtigte Betriebsstätte zuständige Arbeitsschutzbehörde im Wege elektronischer Datenübertragung folgende Informationen:
- 1.Name und Anschrift des Betriebs,
- 2.Anschrift der besichtigten Betriebsstätte, soweit nicht mit Nummer 1 identisch,
- 3.Kennnummer zur Identifizierung,
- 4.Wirtschaftszweig des Betriebs,
- 5.Datum der Besichtigung,
- 6.Anzahl der Beschäftigten zum Zeitpunkt der Besichtigung,
- 7.Vorhandensein einer betrieblichen Interessenvertretung,
- 8.Art der sicherheitstechnischen Betreuung,
- 9.Art der betriebsärztlichen Betreuung,
- 10.Bewertung der Arbeitsschutzorganisation einschließlich
- a)der Unterweisung,
- b)der arbeitsmedizinischen Vorsorge und
- c)der Ersten Hilfe und sonstiger Notfallmaßnahmen,
- 11.Bewertung der Gefährdungsbeurteilung einschließlich
- a)der Ermittlung von Gefährdungen und Festlegung von Maßnahmen,
- b)der Prüfung der Umsetzung der Maßnahmen und ihrer Wirksamkeit und
- c)der Dokumentation der Gefährdungen und Maßnahmen,
- 12.Verwaltungshandeln in Form von Feststellungen, Anordnungen oder Bußgeldern.
2 Die übertragenen Daten dürfen von den für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden nur zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit nach
§ 21 Absatz 1 ArbSchG liegenden Arbeitsschutzaufgaben verarbeitet werden.
Absatz 1a eingefügt durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3334).
(2)1 Zur Förderung der Zusammenarbeit nach Absatz 1 wird für den Bereich eines oder mehrerer Länder eine gemeinsame landesbezogene Stelle bei einem Unfallversicherungsträger oder einem Landesverband mit Sitz im jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich eingerichtet. 2 Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. koordiniert die organisatorisch und verfahrensmäßig notwendigen Festlegungen für die Bildung, Mandatierung und Tätigkeit der gemeinsamen landesbezogenen Stellen. 3 Die gemeinsame landesbezogene Stelle hat die Aufgabe, mit Wirkung für die von ihr vertretenen Unfallversicherungsträger mit den für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden Vereinbarungen über
- 1.die zur Umsetzung der gemeinsamen Beratungs- und Überwachungsstrategie notwendigen Maßnahmen,
- 2.gemeinsame Arbeitsprogramme, insbesondere zur Umsetzung der Eckpunkte im Sinne des § 20a Absatz 2 Nummer 2 ArbSchG,
abzuschließen und deren Zielerreichung mit den von der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz nach
§ 20a Absatz 2 Nummer 3 ArbSchG bestimmten Kennziffern zu evaluieren.
4 Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft wirkt an der Tätigkeit der gemeinsamen landesbezogenen Stelle mit.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl. I S. 2130). Satz 4 geändert und Satz 5 gestrichen durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579).
(3)1 Durch allgemeine Verwaltungsvorschriften, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, wird geregelt das Zusammenwirken
- 1.der Unfallversicherungsträger mit den Betriebsräten oder Personalräten,
- 2.der Unfallversicherungsträger einschließlich der gemeinsamen landesbezogenen Stellen nach Absatz 2 mit den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden,
- 3.der Unfallversicherungsträger mit den für die Bergaufsicht zuständigen Behörden.
2 Die Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 Nummer 1 werden vom BMAS im Einvernehmen mit dem BMI, die Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 Nummer 2 und 3 werden von der Bundesregierung erlassen.
3 Die Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 Nummer 2 werden erst erlassen, wenn innerhalb einer vom BMAS gesetzten angemessenen Frist nicht für jedes Land eine Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 3 abgeschlossen oder eine unzureichend gewordene Vereinbarung nicht geändert worden ist.
Satz 2 neugefasst durch G vom 24. 7. 2003 (BGBl. I S. 1526), geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407) und V vom 19. 6. 2020 (BGBl. I S. 1328). Satz 3 angefügt durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl. I S. 2130).