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SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - [SGB VII]
Sozialversicherungsrecht
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SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung



§ 209 SGB VII, Bußgeldvorschriften

(1)1 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • 1.einer Unfallverhütungsvorschrift nach § 15 Absatz 1 oder 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  • 2.einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Absatz 1 zuwiderhandelt,
  • Nummer 2 neugefasst durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl. I S. 2940).

  • 3.entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet,
  • Nummer 3 geändert durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl. I S. 2940).

  • 4.entgegen § 138 die Versicherten nicht unterrichtet,
  • 5.entgegen
    • a)§ 165 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Satzung nach § 165 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 dieses Buches, jeweils in Verb. mit § 34 Absatz 1 Satz 1 SGB IV, oder
    • b)§ 194
  • eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
  • Nummer 5 neugefasst durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl. I S. 2130) in Verb. mit G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579) und G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).

  • 6.entgegen § 165 Absatz 2 Satz 1 in Verb. mit einer Satzung nach § 34 Absatz 1 Satz 1 SGB IV einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht,
  • Nummer 6 neugefasst durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579).

  • 7.entgegen § 165 Absatz 4 eine Aufzeichnung nicht führt oder nicht oder nicht mindestens 5 Jahre aufbewahrt,
  • 7a.entgegen § 183 Absatz 6 Satz 1 in Verb. mit einer Satzung nach § 34 Absatz 1 Satz 1 SGB IV eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
  • Nummer 7a eingefügt durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579).

  • 8.entgegen § 192 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder Absatz 4 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
  • 9.entgegen § 193 Absatz 1 Satz 1, auch in Verb. mit Satz 2, Absatz 2, 3 Satz 2, Absatz 4 oder 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  • 10.entgegen § 193 Absatz 9 einen Unfall nicht in das Schiffstagebuch einträgt, nicht darstellt oder nicht in einer besonderen Niederschrift nachweist oder
  • 11.entgegen § 198 oder § 203 Absatz 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
2 In den Fällen der Nummer 5, die sich auf geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten im Sinne von § 8a SGB IV beziehen, findet § 266a Absatz 2 StGB keine Anwendung.

Satz 2 angefügt durch G vom 23. 7. 2004 (BGBl. I S. 1842).

(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer Versicherten Beiträge ganz oder zum Teil auf das Arbeitsentgelt anrechnet.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu 10 000 EUR, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu 5 000 EUR, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 2 500 EUR geahndet werden.

Absatz 3 geändert durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl. I S. 1983).


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