§ 78g SGB VIII, Schiedsstelle
(1)1 In den Ländern sind Schiedsstellen für Streit- und Konfliktfälle einzurichten. 2 Sie sind mit einem unparteiischen Vorsitzenden und mit einer gleichen Zahl von Vertretern der Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie von Vertretern der Träger der Einrichtungen zu besetzen. 3 Der Zeitaufwand der Mitglieder ist zu entschädigen, bare Auslagen sind zu erstatten. 4 Für die Inanspruchnahme der Schiedsstellen können Gebühren erhoben werden.
(2)1 Kommt eine Vereinbarung nach § 78b Absatz 1 innerhalb von 6 Wochen nicht zustande, nachdem eine Partei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat, so entscheidet die Schiedsstelle auf Antrag einer Partei unverzüglich über die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte. 2 Gegen die Entscheidung ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben. 3 Die Klage richtet sich gegen eine der beiden Vertragsparteien, nicht gegen die Schiedsstelle. 4 Einer Nachprüfung der Entscheidung in einem Vorverfahren bedarf es nicht.
(3)1 Entscheidungen der Schiedsstelle treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft. 2 Wird ein Zeitpunkt für das Inkrafttreten nicht bestimmt, so werden die Festsetzungen der Schiedsstelle mit dem Tag wirksam, an dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. 3 Die Festsetzung einer Vergütung, die vor diesen Zeitpunkt zurückwirkt, ist nicht zulässig. 4 Im Übrigen gilt § 78d Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 entsprechend.
(4)
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu bestimmen über
- 1.die Errichtung der Schiedsstellen,
- 2.die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsführung ihrer Mitglieder,
- 3.die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für ihren Zeitaufwand,
- 4.die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren sowie die Verteilung der Kosten und
- 5.die Rechtsaufsicht.