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SGB IX – Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX)
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SGB IX – Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen



§ 136 SGB IX, Beitrag aus Einkommen zu den Aufwendungen

(1) Bei den Leistungen nach diesem Teil ist ein Beitrag zu den Aufwendungen aufzubringen, wenn das Einkommen im Sinne des § 135 der antragstellenden Person sowie bei minderjährigen Personen der im Haushalt lebenden Eltern oder des im Haushalt lebenden Elternteils die Beträge nach Absatz 2 übersteigt.

Absatz 1 geändert durch G vom 30. 11. 2019 (BGBl. I S. 1948).

(2)1 Ein Beitrag zu den Aufwendungen ist aufzubringen, wenn das Einkommen im Sinne des § 135 überwiegend

  • 1.aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erzielt wird und 85 % der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV übersteigt oder
  • 2.aus einer nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erzielt wird und 75 % der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV übersteigt oder
  • 3.aus Renteneinkünften erzielt wird und 60 % der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV übersteigt.
2 Wird das Einkommen im Sinne des § 135 überwiegend aus anderen Einkunftsarten erzielt, ist Satz 1 Nummer 2 entsprechend anzuwenden.

Satz 2 angefügt durch G vom 30. 11. 2019 (BGBl. I S. 1948).

(3) Die Beträge nach Absatz 2 erhöhen sich für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner, den Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft um 15 % sowie für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Haushalt um 10 % der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV.

(4)1 Übersteigt das Einkommen im Sinne des § 135 einer in Absatz 3 1. Halbsatz genannten Person den Betrag, der sich nach Absatz 2 ergibt, findet Absatz 3 keine Anwendung. 2 In diesem Fall erhöhen sich für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Haushalt die Beträge nach Absatz 2 um 5 % der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV.

Satz 2 geändert durch G vom 30. 11. 2019 (BGBl. I S. 1948).

(5)1 Ist der Leistungsberechtigte minderjährig und lebt im Haushalt der Eltern, erhöht sich der Betrag nach Absatz 2 um 75 % der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV für jeden Leistungsberechtigten. 2 Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden.


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