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SGB IX – Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX)
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SGB IX – Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen



§ 226 SGB IX, Blindenwerkstätten

Die §§ 223 und § 224 sind auch zugunsten von aufgrund des BliwaG anerkannten Blindenwerkstätten anzuwenden.


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