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SGB X – Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
Sozialversicherungsrecht
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SGB X – Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz



§ 93 SGB X, Gesetzlicher Auftrag

Handelt ein Leistungsträger aufgrund gesetzlichen Auftrags für einen anderen, gelten § 89 Absatz 3 und 5 sowie § 91 Absatz 1 und 3 entsprechend.

Zu § 93 siehe RS 2010/05.


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