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SGB XI – Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - [SGB XI]
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SGB XI – Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung



§ 65 SGB XI, Ausgleichsfonds

(1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung verwaltet als Sondervermögen (Ausgleichsfonds) die eingehenden Beträge aus:

  • 1.den Beiträgen aus den Rentenzahlungen,
  • 2.den von den Pflegekassen überwiesenen Überschüssen aus Betriebsmitteln und Rücklage (§ 64 Absatz 4),
  • Nummer 2 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).

  • 3.den vom Gesundheitsfonds überwiesenen Beiträgen der Versicherten.
  • Nummer 3 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).

Satz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).

(2) Die im Laufe eines Jahres entstehenden Kapitalerträge werden dem Sondervermögen gutgeschrieben.

(3) Die Mittel des Ausgleichsfonds sind so anzulegen, dass sie für den in den §§ 67, § 68 genannten Zweck verfügbar sind.

(4)1 Die dem Bundesamt für Soziale Sicherung bei der Verwaltung des Ausgleichsfonds entstehenden Kosten werden durch die Mittel des Ausgleichsfonds gedeckt. 2 Das BMG wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem BMF und dem BMAS durch Rechtsverordnung 1 ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, die Näheres zu der Erstattung der Verwaltungskosten regeln.

Absatz 4 angefügt durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424). Satz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).

(5)1 Für das Haushalts- und Rechnungswesen des Ausgleichsfonds gelten die §§ 76 und § 77 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 1a Satz 1 bis 3 entsprechend; für die Anlage der Mittel gelten die §§ 80, § 83 Absatz 1 und 2 bis 4, die §§ 84 und § 86 SGB IV entsprechend. 2 Die Mittel des Ausgleichsfonds können abweichend von § 83 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c sowie Nummer 4 Buchstabe c SGB IV angelegt werden bei Kreditinstituten, die die geltenden Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität einhalten. 3 Die Einhaltung der Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität ist regelmäßig, mindestens jährlich, zu überprüfen.

Absatz 5 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).

1 Vgl. Ausgleichsfondsverwaltungsfinanzierungsverordnung — AFVFinV —.


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