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SGB XI – Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - [SGB XI]
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SGB XI – Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung



§ 84 SGB XI, Bemessungsgrundsätze

(1)1 Pflegesätze sind die Entgelte der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger für die teil- oder vollstationären Pflegeleistungen des Pflegeheims sowie für die Betreuung und, soweit kein Anspruch auf außerklinische Intensivpflege nach § 37c SGB V besteht, für die medizinische Behandlungspflege. 2 In den Pflegesätzen dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden, die nicht der Finanzierungszuständigkeit der sozialen Pflegeversicherung unterliegen.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378). Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424) und G vom 23. 10. 2020 (BGBl. I S. 2220).

(2)1 Die Pflegesätze müssen leistungsgerecht sein. 2 Sie sind nach dem Versorgungsaufwand, den der Pflegebedürftige nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit benötigt, entsprechend den 5 Pflegegraden einzuteilen. 3 Davon ausgehend sind bei vollstationärer Pflege nach § 43 für die Pflegegrade 2 bis 5 einrichtungseinheitliche Eigenanteile zu ermitteln; dies gilt auch bei Änderungen der Leistungsbeträge. 4 Die Pflegesätze müssen einem Pflegeheim bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seine Aufwendungen zu finanzieren und seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen unter Berücksichtigung einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos. 5 Überschüsse verbleiben dem Pflegeheim; Verluste sind von ihm zu tragen. 6 Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität ist zu beachten. 7 Bei der Bemessung der Pflegesätze einer Pflegeeinrichtung können die Pflegesätze derjenigen Pflegeeinrichtungen, die nach Art und Größe sowie hinsichtlich der in Absatz 5 genannten Leistungs- und Qualitätsmerkmale im Wesentlichen gleichartig sind, angemessen berücksichtigt werden.

Satz 2 neugefasst durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424). Satz 3 neugefasst durch G vom 11. 10. 2016 (BGBl. I S. 2233). Satz 4 geändert durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl. I S. 2246) und G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3191). Sätze 5 und 6 gestrichen durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754), bisherige Sätze 7 bis 9 wurden Sätze 5 bis 7. Satz 7 angefügt durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl. I S. 874).

(3) Die Pflegesätze sind für alle Heimbewohner des Pflegeheimes nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen; eine Differenzierung nach Kostenträgern ist unzulässig.

(4)1 Mit den Pflegesätzen sind alle für die Versorgung der Pflegebedürftigen nach Art und Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit erforderlichen Pflegeleistungen der Pflegeeinrichtung (allgemeine Pflegeleistungen) abgegolten. 2 Für die allgemeinen Pflegeleistungen dürfen, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich die nach § 85 oder § 86 vereinbarten oder nach § 85 Absatz 5 festgesetzten Pflegesätze berechnet werden, ohne Rücksicht darauf, wer zu ihrer Zahlung verpflichtet ist.

(5)1 In der Pflegesatzvereinbarung sind die wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerkmale der Einrichtung festzulegen. 2 Hierzu gehören insbesondere

  • 1.die Zuordnung des voraussichtlich zu versorgenden Personenkreises sowie Art, Inhalt und Umfang der Leistungen, die von der Einrichtung während des nächsten Pflegesatzzeitraums erwartet werden,
  • 2.die von der Einrichtung für den voraussichtlich zu versorgenden Personenkreis individuell vorzuhaltende personelle Ausstattung, gegliedert nach Berufsgruppen, sowie
  • 3.Art und Umfang der Ausstattung der Einrichtung mit Verbrauchsgütern (§ 82 Absatz 2 Nummer 1).

Absatz 5 angefügt durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl. I S. 874).

(6)1 Der Träger der Einrichtung ist verpflichtet, mit der vereinbarten personellen Ausstattung die Versorgung der Pflegebedürftigen jederzeit sicherzustellen. 2 Er hat bei Personalengpässen oder -ausfällen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Versorgung der Pflegebedürftigen nicht beeinträchtigt wird. 3 Auf Verlangen einer Vertragspartei hat der Träger der Einrichtung in einem Personalabgleich nachzuweisen, dass die vereinbarte Personalausstattung tatsächlich bereitgestellt und bestimmungsgemäß eingesetzt wird. 4 Das Nähere zur Durchführung des Personalabgleichs wird in den Verträgen nach § 75 Absatz 1 und 2 geregelt.

Absatz 6 angefügt durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl. I S. 874).

Absatz 7 eingefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754), bisheriger Absatz 7 wurde Absatz 7a.

(7)1 Der Träger der Einrichtung ist ab dem 1. 9. 2022 verpflichtet, die bei der Vereinbarung der Pflegesätze zugrunde gelegte Bezahlung der Gehälter nach § 82c Absatz 1 oder Absatz 2a und der Entlohnung nach § 82c Absatz 2 jederzeit einzuhalten und auf Verlangen einer Vertragspartei nachzuweisen. 2 Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren. 3 Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt in Richtlinien bis zum 1. 7. 2022 das Nähere zur Durchführung des Nachweises nach Satz 1 fest. 4 Dabei ist die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe zu beteiligen; den Bundesvereinigungen der Träger von Pflegeeinrichtungen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 5 § 72 Absatz 3c Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

Satz 1 geändert durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155). Satz 5 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2793).

Absatz 7a gestrichen durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).

(8)1 Vergütungszuschläge sind abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 sowie unter entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 und 5, des Absatzes 7 und des § 87a zusätzliche Entgelte zur Pflegevergütung für die Leistungen nach § 43b. 2 Der Vergütungszuschlag ist von der Pflegekasse zu tragen und von dem privaten Versicherungsunternehmen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes zu erstatten; § 28 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. 3 Mit den Vergütungszuschlägen sind alle zusätzlichen Leistungen der Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen abgegolten. 4 Pflegebedürftige dürfen mit den Vergütungszuschlägen weder ganz noch teilweise belastet werden.

Absatz 8 angefügt durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424).

(9)1 Vergütungszuschläge sind abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 sowie unter entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 und 5, des Absatzes 7 und des § 87a zusätzliche Entgelte zur Pflegevergütung für die Unterstützung der Leistungserbringung durch zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal in vollstationären Pflegeeinrichtungen. 2 Der Vergütungszuschlag ist von der Pflegekasse zu tragen und von dem privaten Versicherungsunternehmen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes zu erstatten; § 28 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. 3 Pflegebedürftige dürfen mit den Vergütungszuschlägen weder ganz noch teilweise belastet werden.

Absatz 9 angefügt durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3299).


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