Category Image
Gesetze

SGB XI – Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - [SGB XI]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

SGB XI – Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung



§ 133 SGB XI, Rechtsform und Vertretung in gerichtlichen Verfahren

1 Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. 2 Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. 3 Die Vertretung des Sondervermögens in gerichtlichen Verfahren erfolgt ab dem 1. 1. 2020 durch das Bundesversicherungsamt. 4 Die Entscheidung über die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens trifft das Bundesversicherungsamt im Einvernehmen mit dem in dem in § 134 Absatz 2 Satz 3 genannten Anlageausschuss vertretenen BMG. 5 Dem Bundesversicherungsamt bzgl. der Vertretung des Sondervermögens in gerichtlichen Verfahren entstehende Kosten werden aus Mitteln des Pflegevorsorgefonds getragen. 6 Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Bonn. 7 Die Vertretung des Sondervermögens in gerichtlichen Verfahren einschließlich der Entscheidung über die Einleitung gerichtlicher Verfahren erfolgt bis zum Ablauf des 31. 12. 2019 durch das BMG. 8 Für bis zum Ablauf des 31. 12. 2019 anhängig gewordene gerichtliche Verfahren verbleibt die Vertretung bis zum Abschluss der Verfahren beim BMG.

§ 133 neugefasst durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK NordWest
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Expertenforum

Expertenforum

Die AOK-Experten beantworten Ihre Fragen innerhalb von 24 Stunden.