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SGB XII – Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - [SGB XII]
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SGB XII – Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe



§ 4 SGB XII, Zusammenarbeit

(1)1 Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit anderen Stellen, deren gesetzliche Aufgaben dem gleichen Ziel dienen oder die an Leistungen beteiligt sind oder beteiligt werden sollen, zusammen, insbesondere mit den Trägern von Leistungen nach dem SGB II, dem SGB VIII, dem SGB IX und dem SGB XI, sowie mit anderen Trägern von Sozialleistungen und mit Verbänden. 2 Darüber hinaus sollen die Träger der Sozialhilfe gemeinsam mit den Beteiligten der Pflegestützpunkte nach § 7c SGB XI alle für die wohnortnahe Versorgung und Betreuung in Betracht kommenden Hilfe- und Unterstützungsangebote koordinieren. 3 Die Rahmenverträge nach § 7a Absatz 7 SGB XI sind zu berücksichtigen und die Empfehlungen nach § 8a SGB XI sollen berücksichtigt werden.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl. I S. 874). Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234). Satz 2 geändert und Satz 3 angefügt durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3191).

(2) Ist die Beratung und Sicherung der gleichmäßigen, gemeinsamen oder ergänzenden Erbringung von Leistungen geboten, sollen zu diesem Zweck Arbeitsgemeinschaften gebildet werden.

(3) Soweit eine Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt, ist das Nähere in einer Vereinbarung zu regeln.

Absatz 3 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).


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