Category Image
Gesetze

SGB XII – Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - [SGB XII]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

SGB XII – Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe



§ 66 SGB XII, Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1

§ 66 neugefasst durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3191).

1 Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 EUR monatlich. 2 Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden einzusetzen zur

  • 1.Entlastung pflegender Angehöriger oder nahestehender Pflegepersonen,
  • 2.Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags,
  • 3.Inanspruchnahme von
    • a)Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 64b,
    • b)Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes nach § 64e,
    • c)anderen Leistungen nach § 64f,
    • d)Leistungen zur teilstationären Pflege im Sinne des § 64g,
  • 4.Inanspruchnahme von Unterstützungsangeboten im Sinne des § 45a SGB XI.

Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Urteile

Kontakt zur AOK NordWest
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Expertenforum

Expertenforum

Die AOK-Experten beantworten Ihre Fragen innerhalb von 24 Stunden.