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SGB XII – Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - [SGB XII]
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SGB XII – Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe



§ 88 SGB XII, Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze

(1)1 Die Aufbringung der Mittel kann, auch soweit das Einkommen unter der Einkommensgrenze liegt, verlangt werden,

  • 1.soweit von einem anderen Leistungen für einen besonderen Zweck erbracht werden, für den sonst Sozialhilfe zu leisten wäre,
  • 2.wenn zur Deckung des Bedarfs nur geringfügige Mittel erforderlich sind.
  • Nummer 2 geändert durch G vom 2. 12. 2006 (BGBl. I S. 2670).

    Nummer 3 gestrichen durch G vom 2. 12. 2006 (BGBl. I S. 2670).

2 Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel verlangt werden, wenn eine Person für voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf.

Satz 2 angefügt durch G vom 2. 12. 2006 (BGBl. I S. 2670).

(2)1 Bei einer stationären Leistung in einer stationären Einrichtung wird von dem Einkommen, das der Leistungsberechtigte aus einer entgeltlichen Beschäftigung erzielt, die Aufbringung der Mittel in Höhe von 1/8 der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 v. H. des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus der Beschäftigung nicht verlangt. 2 § 82 Absatz 3 und 6 ist nicht anzuwenden.

Satz 1 geändert durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl. I S. 453) und G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234). Satz 2 neugefasst durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234), geändert durch G vom 17. 8. 2017 (BGBl. I S. 3214).


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