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SGG – Sozialgerichtsgesetz

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§ 177 SGG, [Ausschluss der Beschwerde an das Bundessozialgericht]

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Absatz 1 dieses Gesetzes und des § 17a Absatz 4 Satz 4 GVG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

§ 177 neugefasst durch G vom 17. 12. 1990 (BGBl. I S. 2809), geändert durch G vom 11. 1. 1993 (BGBl. I S. 50).


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