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SGG – Sozialgerichtsgesetz

Sozialgerichtsgesetz (SGG)
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SGG – Sozialgerichtsgesetz



§ 193 SGG, [Kostenentscheidung]

(1)1 Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. 2 Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. 3 Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren anders beendet wird.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 30. 3. 1998 (BGBl. I S. 638).

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 5. 5. 2004 (BGBl. I S. 718).

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Absatz 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266), geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl. I S. 2144) und G vom 24. 7. 2003 (BGBl. I S. 1526). Satz 2 gestrichen durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl. I S. 2144).


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