§ 138 StGB, Nichtanzeige geplanter Straftaten
(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung
- 1.(weggefallen)
- 2.eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis § 83 Absatz 1,
- 3.eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 94 bis § 96, § 97a oder § 100,
- 4.einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den Fällen der §§ 146, § 151, § 152 oder einer Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in den Fällen des § 152b Absatz 1 bis 3,
Nummer 4 geändert durch G vom 10. 3. 2021 (BGBl. I S. 333).
- 5.eines Mordes (§ 211) oder Totschlags (§ 212) oder eines Völkermordes (§ 6 VStGB) oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB) oder eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 VStGB) oder eines Verbrechens der Aggression (§ 13 VStGB),
- 6.einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Absatz 3 Satz 2, des § 232a Absatz 3, 4 oder 5, des § 232b Absatz 3 oder 4, des § 233a Absatz 3 oder 4, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234 bis § 234b, § 239a oder § 239b,
Nummer 6 geändert durch G vom 30. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 255) (3. 8. 2024).
- 7.eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung (§§ 249 bis § 251 oder § 255) oder
- 8.einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der §§ 306 bis § 306c oder § 307 Absatz 1 bis 3, des § 308 Absatz 1 bis 4, des § 309 Absatz 1 bis 5, der §§ 310, § 313, § 314 oder § 315 Absatz 3, des § 315b Absatz 3 oder der §§ 316a oder § 316c
zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)1 Ebenso wird bestraft, wer
- 1.von der Ausführung einer Straftat nach § 89a oder
- 2.von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 Satz 1 und 2,
zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten.
2 § 129b Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt im Fall der Nummer 2 entsprechend.
(3) Wer die Anzeige leichtfertig unterlässt, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.