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StGB – Strafgesetzbuch



§ 184a StGB, Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte

Überschrift geändert durch G vom 30. 11. 2020 (BGBl. I S. 2600).

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand hat,

  • 1.verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
  • 2.herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
  • Nummer 2 geändert durch G vom 30. 11. 2020 (BGBl. I S. 2600).

2 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ist der Versuch strafbar.

Satz 1 geändert durch G vom 30. 11. 2020 (BGBl. I S. 2600).


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