§ 201 StGB, Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
- 1.das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
- 2.eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(2)1 Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
- 1.das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
- 2.das nach Absatz 1 Nummer 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nummer 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.
2 Die Tat nach Satz 1 Nummer 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen.
3 Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5)1 Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. 2 § 74a ist anzuwenden.