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StGB – Strafgesetzbuch



§ 306b StGB, Besonders schwere Brandstiftung

(1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren bestraft.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter in den Fällen des § 306a

  • 1.einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt,
  • 2.in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder
  • 3.das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert.

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