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StGB – Strafgesetzbuch



§ 343 StGB, Aussageerpressung

(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an

  • 1.einem Strafverfahren, einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung,
  • 2.einem Bußgeldverfahren oder
  • 3.einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren
berufen ist, einen anderen körperlich misshandelt, gegen ihn sonst Gewalt anwendet, ihm Gewalt androht oder ihn seelisch quält, um ihn zu nötigen, in dem Verfahren etwas auszusagen oder zu erklären oder dies zu unterlassen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren.


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