§ 355 StGB, Verletzung des Steuergeheimnisses
(1)1 Wer unbefugt
- 1.personenbezogene Daten eines anderen, die ihm als Amtsträger
- 2.ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm als Amtsträger in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
offenbart oder verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
2 Personenbezogene Daten eines anderen oder fremde Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind dem Täter auch dann als Amtsträger in einem in Satz 1 Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden, wenn sie sich aus Daten ergeben, zu denen er Zugang hatte und die er unbefugt abgerufen hat.
3 Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare verstorbene natürliche Personen oder Körperschaften, rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Personenvereinigungen oder Vermögensmassen beziehen, stehen personenbezogenen Daten eines anderen gleich.
(2) Den Amtsträgern im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich
- 1.die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
- 2.amtlich zugezogene Sachverständige und
- 3.die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
(3)1 Die Tat wird nur auf Antrag des Dienstvorgesetzten oder des Verletzten verfolgt. 2 Bei Taten amtlich zugezogener Sachverständiger ist der Leiter der Behörde, deren Verfahren betroffen ist, neben dem Verletzten antragsberechtigt.