(1)1 Die Feststellungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 sind jeweils durch 2 dafür qualifizierte Ärzte zu treffen, die den Organ- oder Gewebespender unabhängig voneinander untersucht haben. 2 Abweichend von Satz 1 genügt zur Feststellung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Untersuchung und Feststellung durch einen Arzt, wenn der endgültige, nicht behebbare Stillstand von Herz und Kreislauf eingetreten ist und seitdem mehr als 3 Stunden vergangen sind.
(2)1 Die an den Untersuchungen nach Absatz 1 beteiligten Ärzte dürfen weder an der Entnahme noch an der Übertragung der Organe oder Gewebe des Spenders beteiligt sein. 2 Sie dürfen auch nicht Weisungen eines Arztes unterstehen, der an diesen Maßnahmen beteiligt ist. 3 Die Feststellung der Untersuchungsergebnisse und ihr Zeitpunkt sind von den Ärzten unter Angabe der zugrunde liegenden Untersuchungsbefunde unverzüglich jeweils in einer Niederschrift aufzuzeichnen und zu unterschreiben. 4 Dem nächsten Angehörigen sowie den Personen nach § 4 Absatz 2 Satz 5 und Absatz 3 ist Gelegenheit zur Einsichtnahme zu geben. 5 Sie können eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen.
(3)1 Die Feststellung nach § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist durch einen Arzt zu treffen, der weder an der Entnahme noch an der Übertragung der Organe oder Gewebe des Embryos oder Fötus beteiligt sein darf. 2 Er darf auch nicht Weisungen eines Arztes unterstehen, der an diesen Maßnahmen beteiligt ist. 3 Die Untersuchungsergebnisse und der Zeitpunkt ihrer Feststellung sind von den Ärzten unter Angabe der zugrunde liegenden Untersuchungsbefunde unverzüglich jeweils in einer gesonderten Niederschrift aufzuzeichnen und zu unterschreiben. 4 Der Frau, die mit dem Embryo oder Fötus schwanger war, ist Gelegenheit zur Einsichtnahme zu geben. 5 Sie kann eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen.
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