§ 7 TPG, Datenverarbeitung, Auskunftspflicht
Überschrift neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).
(1)1 Die Verarbeitung personenbezogener Daten eines möglichen Organ- oder Gewebespenders, eines nächsten Angehörigen oder einer Person nach § 4 Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 ist zulässig, soweit dies erforderlich ist
- 1.zur Klärung, ob eine Organ- oder Gewebeentnahme nach § 3 Absatz 1 und 2, § 4 Absatz 1 bis 3 sowie § 9 Absatz 3 Satz 2 zulässig ist und ob ihr medizinische Gründe entgegenstehen,
- 2.zur Unterrichtung der nächsten Angehörigen nach § 3 Absatz 3 Satz 1,
- 3.zur Organ- und Spendercharakterisierung nach § 10a,
- 4.zur Rückverfolgung nach § 13 Absatz 1 oder
- 5.zur Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen auf der Grundlage der Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 4.
2 Die Übermittlung dieser Daten ist nur an die nach Absatz 3 Satz 1 auskunftsberechtigten Personen zulässig.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1601). Satz 1 geändert und Satz 2 angefügt durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).
(2)1 Zur unverzüglichen Auskunft über die nach Absatz 1 erforderlichen Daten sind verpflichtet:
- 1.Ärzte, die den möglichen Organ- oder Gewebespender wegen einer dem Tode vorausgegangenen Erkrankung behandelt hatten,
- 2.Ärzte und Transplantationsbeauftragte, die über den möglichen Organ- oder Gewebespender eine Auskunft aus dem Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende nach § 2a Absatz 4 oder Absatz 5 erhalten haben,
Nummer 2 neugefasst durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
- 3.die Einrichtung der medizinischen Versorgung, in der der Tod des möglichen Organ- oder Gewebespenders nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 festgestellt worden ist,
- 4.Ärzte, die bei dem möglichen Organ- oder Gewebespender die Leichenschau vorgenommen haben,
- 5.die Behörden, in deren Gewahrsam oder Mitgewahrsam sich der Leichnam des möglichen Organ- oder Gewebespenders befindet oder befunden hat,
Nummer 5 geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1601).
Nummern 6 und 7 eingefügt durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1601), bisherige Nummer 6 wurde Nummer 8.
- 6.der Transplantationsbeauftragte des Entnahmekrankenhauses,
- 7.der verantwortliche Arzt des Transplantationszentrums, in dem das Organ übertragen werden soll oder übertragen worden ist, und
- 8.die von der Koordinierungsstelle (§ 11) oder einer gewebeentnehmenden Gewebeeinrichtung beauftragte Person, soweit sie Auskunft über nach Absatz 1 erforderliche Daten erhalten hat.
2 Die Pflicht zur unverzüglichen Auskunft besteht erst, nachdem der Tod des möglichen Organ- oder Gewebespenders nach
§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 festgestellt ist.
3 Die Auskunft nach Satz 1 Nummer 2 ist abweichend von Satz 2 in Behandlungssituationen, in denen der nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms des möglichen Organ- oder Gewebespenders unmittelbar bevorsteht oder als bereits eingetreten vermutet wird, zu erteilen.
Satz 3 angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
(3)1 Ein Recht auf Auskunft über die nach Absatz 1 erforderlichen Daten haben
2 Die Auskunft soll für alle Organe oder Gewebe, deren Entnahme beabsichtigt ist, zusammen eingeholt werden.
3 Sie darf erst eingeholt werden, nachdem der Tod des möglichen Organ- oder Gewebespenders nach
§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 festgestellt ist.
4 Die Auskunft nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 darf abweichend von Satz 3 in Behandlungssituationen, in denen der nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms des möglichen Organ- oder Gewebespenders unmittelbar bevorsteht oder als bereits eingetreten vermutet wird, von Ärzten, die den möglichen Organ- oder Gewebespender behandeln, eingeholt werden.
Satz 4 angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).