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TPG – Transplantationsgesetz

Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben (Transplantationsgesetz - TPG)
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TPG – Transplantationsgesetz



§ 15d TPG, Fachbeirat

§ 15d eingefügt durch G vom 11. 10. 2016 (BGBl. I S. 2233).

(1)1 Bei der Transplantationsregisterstelle wird ein Fachbeirat eingerichtet. 2 Dem Fachbeirat gehören an jeweils 2 Vertreter

  • 1.der Koordinierungsstelle nach § 11 Absatz 1 Satz 2,
  • 2.der Vermittlungsstelle nach § 12 Absatz 1 Satz 1,
  • 3.des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 91 SGB V,
  • 4.der Kommission nach § 11 Absatz 3 Satz 4,
  • 5.der Kommission nach § 12 Absatz 5 Satz 4,
  • 6.der Deutschen Transplantationsgesellschaft und
  • 7.der Patientenorganisationen, die in der PatBeteiligungsV genannt oder nach ihr anerkannt sind.
3 Weitere Experten können im Einzelfall hinzugezogen werden. 4 Der Fachbeirat zieht die wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften bei der Erarbeitung und bei der Fortschreibung des bundesweit einheitlichen Datensatzes nach § 15e Absatz 5 hinzu.

(2)1 Der Fachbeirat berät und unterstützt die Transplantationsregisterstelle und die Vertrauensstelle. 2 Er ist insbesondere zu beteiligen

  • 1.bei der Festlegung der Verfahrensordnung für die Datenübermittlung an die Transplantationsregisterstelle nach § 15e Absatz 4 Satz 2 und
  • 2.bei der Festlegung der Verfahrensordnung für die Datenübermittlung durch die Transplantationsregisterstelle nach § 15f Absatz 2 Satz 2.
3 Der Fachbeirat schlägt den bundesweit einheitlichen Datensatz sowie dessen Fortschreibung nach § 15e Absatz 5 Satz 2 vor. 4 Bei Anträgen auf Übermittlung von Daten zu Forschungszwecken nach § 15g Absatz 2 Satz 3 ist der Fachbeirat anzuhören.

(3)1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Bundesärztekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft im Einvernehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung geben dem Fachbeirat eine Geschäftsordnung. 2 Die Geschäftsordnung regelt insbesondere das Nähere zur Zusammensetzung, zur Arbeitsweise und zum Verfahren.

Satz 1 geändert durch G vom 22. 3. 2019 (BGBl. I S. 352).


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