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VVG – Versicherungsvertragsgesetz

Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG)
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VVG – Versicherungsvertragsgesetz



§ 161 VVG, Selbsttötung

(1)1 Bei einer Versicherung für den Todesfall ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn die versicherte Person sich vor Ablauf von 3 Jahren nach Abschluss des Versicherungsvertrags vorsätzlich selbst getötet hat. 2 Dies gilt nicht, wenn die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist.

(2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 kann durch Einzelvereinbarung erhöht werden.

(3) Ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, hat er den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen.


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