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VVG – Versicherungsvertragsgesetz

Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG)
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VVG – Versicherungsvertragsgesetz



§ 210 VVG, Großrisiken, laufende Versicherung

(1) Die Beschränkungen der Vertragsfreiheit nach diesem Gesetz sind auf Großrisiken und auf laufende Versicherungen nicht anzuwenden.

(2)1 Großrisiken im Sinne dieser Vorschrift sind:

  • 1.Risiken der unter den Nummern 4 bis 7, 10 Buchstabe b sowie den Nummern 11 und 12 der Anlage 1 zum VAG erfassten Transport- und Haftpflichtversicherungen,
  • 2.Risiken der unter den Nummern 14 und 15 der Anlage 1 zum VAG erfassten Kredit- und Kautionsversicherungen bei Versicherungsnehmern, die eine gewerbliche, bergbauliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben, wenn die Risiken damit in Zusammenhang stehen, oder
  • 3.Risiken der unter den Nummern 3, 8, 9, 10, 13 und 16 der Anlage 1 zum VAG erfassten Sach-, Haftpflicht- und sonstigen Schadensversicherungen bei Versicherungsnehmern, die mindestens 2 der folgenden 3 Merkmale überschreiten:
    • a)6 600 000 EUR Bilanzsumme,
    • Buchstabe a geändert durch G vom 11. 4. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119).

    • b)13 600 000 EUR Nettoumsatzerlöse,
    • Buchstabe b geändert durch G vom 11. 4. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119).

    • c)im Durchschnitt 250 Arbeitnehmer pro Wirtschaftsjahr.
2 Gehört der Versicherungsnehmer zu einem Konzern, der nach § 290 HGB, nach § 11 PublG vom 15. 8. 1969 (BGBl. I S. 1189) in der jeweils gültigen Fassung oder nach dem mit den Anforderungen der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. 6. 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29. 6. 2013, S. 19) übereinstimmenden Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einen Konzernabschluss aufzustellen hat, so sind für die Feststellung der Unternehmensgröße die Zahlen des Konzernabschlusses maßgebend.

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