§ 15 TestV, Verfahren für die Finanzierung aus Bundesmitteln
(1)1 Das Bundesamt für Soziale Sicherung übermittelt dem BMG unverzüglich nach der Vornahme von Zahlungen nach § 14 Absatz 1 Satz 5 eine Aufstellung der an die Kassenärztlichen Vereinigungen gezahlten Beträge. 2 Der Bund erstattet die Beträge innerhalb von einer Woche nach der Übermittlung der Aufstellung nach Satz 1 an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds.
Satz 1 geändert durch V vom 29. 11. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 380) (5. 12. 2024).
Absatz 2 gestrichen durch V vom 16. 12. 2021 (BAnz. AT 17. 12. 2021 V1).
(3) Der nach § 7a Absatz 5 Satz 6 von einer Kassenärztlichen Vereinigung an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds gezahlte Betrag ist dem Bund vom Bundesamt für Soziale Sicherung zu erstatten.
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