Category Image
Richtlinien

AKI-RL – Außerklinische Intensivpflege-Richtlinie

Richtlinie über die Verordnung von außerklinischer Intensivpflege (Außerklinische Intensivpflege-Richtlinie/AKI-RL)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

AKI-RL – Außerklinische Intensivpflege-Richtlinie



§ 9 AKI-RL, Qualifikation der verordnenden Vertragsärztinnen und Vertragsärzte

(1)1 Außerklinische Intensivpflege für beatmete oder trachealkanülierte Versicherte darf nur von besonders qualifizierten Vertragsärztinnen und Vertragsärzten auf der Grundlage einer Erhebung nach § 5 verordnet werden. 2 Besonders qualifizierte Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sind solche mit einer Qualifikation nach § 8 sowie Fachärztinnen und Fachärzte

  • 1.für Innere Medizin und Pneumologie,
  • 2.für Anästhesiologie,
  • 3.für Neurologie,
  • 4.mit der Zusatzbezeichnung Intensivmedizin,
  • 5.für Kinder- und Jugendmedizin.
3 Neben den in Absatz 1 Satz 1 genannten Fachärztinnen und Fachärzten können Ärztinnen und Ärzte anderer Facharztgruppen außerklinische Intensivpflege verordnen, wenn sie über Kompetenzen im Umgang mit beatmeten oder trachealkanülierten Versicherten verfügen. 4 Die Befugnis zur Verordnung für Ärztinnen und Ärzte bedarf der Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung. 5 Die Genehmigung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nachweist, dass sie oder er die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt oder die Absicht erklärt, sich diese innerhalb von 6 Monaten anzueignen und nachzuweisen. 6 Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben hierzu regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen anzubieten. 7 Falls die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt eine ergänzende Fachexpertise für notwendig hält, kann diese konsiliarisch eingebunden werden.

(2)1 Bei Versicherten, die weder beatmungspflichtig noch trachealkanüliert sind, erfolgt die Verordnung durch Fachärztinnen und Fachärzte, die auf die die außerklinische Intensivpflege auslösende Erkrankung spezialisiert sind. 2 Andere Vertragsärztinnen und Vertragsärzte können nur im (ggf. telemedizinischen) Konsil mit auf die Erkrankung spezialisierten Fachärztinnen und Fachärzten verordnen. 3 Die Konsilpartnerin oder der Konsilpartner ist auf der Verordnung anzugeben.

(3) Die in diesem Paragraphen verwendeten Weiterbildungsbezeichnungen richten sich nach der (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer und schließen auch die Ärztinnen und Ärzte ein, welche eine entsprechende Bezeichnung nach altem Recht in den jeweiligen Bundesländern führen.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK NordWest
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Expertenforum

Expertenforum

Die AOK-Experten beantworten Ihre Fragen innerhalb von 24 Stunden.