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Grundsätze

BMV-Ä – Bundesmantelvertrag - Ärzte

Bundesmantelvertrag - Ärzte (BMV-Ä)
Sozialversicherungsrecht
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BMV-Ä – Bundesmantelvertrag - Ärzte



§ 15c BMV-Ä, Berufsausübungsgemeinschaften zwischen Medizinischen Versorgungszentren und Vertragsärzten

§§ 15a und § 15b gelten entsprechend für Berufsausübungsgemeinschaften zwischen Medizinischen Versorgungszentren und Vertragsärzten unabhängig von der jeweiligen Rechtsform.


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