aa) Zwar ist den Beschwerdeführenden zuzugestehen, dass es ihnen vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde nicht zumutbar ist, gegen die bußgeldbewehrte Rechtsnorm des § 6a Abs. 2 GSA Fleisch zu verstoßen, um dann im Bußgeldverfahren die Verfassungswidrigkeit der Norm geltend machen zu können. Allerdings dürfte in den Verfahren die Möglichkeit bestanden haben, fachgerichtlichen Rechtsschutz außerhalb eines Bußgeldverfahrens zu erlangen. Den Beschwerdeführenden war es vor Erhebung ihrer Verfassungsbeschwerden grundsätzlich möglich, vor den Fachgerichten die Feststellung zu erlangen, ob das angegriffene Fremdpersonalverbot im Kernbereich der Fleischwirtschaft auf sie und die von ihnen benannten Tätigkeiten und Vertragsgestaltungen überhaupt Anwendung findet. Anhaltspunkte dafür, dass das Fremdpersonalverbot im Kernbereich der Fleischwirtschaft unzweifelhaft auf die Beschwerdeführenden Anwendung findet und sie sich daher ohne vorhergehende Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des § 6a Abs. 2 GSA Fleisch durch die Behörden der Zollverwaltung (§ 6b Abs. 1 GSA Fleisch in der Fassung des Art. 2 Nr. 5 und des Art. 3a Nr. 2 ASKG; § 6b Abs. 1 Satz 1 GSA Fleisch in der Fassung des Art. 3 Nr. 2 ASKG) dem Risiko eines Bußgelds ausgesetzt sehen (vgl. zur sog. „Damoklesschwert-Rechtsprechung“ BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1999 - 6 B 35/99 -, juris, Rn. 8 ff.; zur Rechtsnatur einer Prüfungsverfügung nach § 6b Abs. 1 Satz 1 GSA Fleisch vgl. BFH, Beschluss vom 10. Februar 2022 - VII B 85/21 -, juris, Rn. 42), sind nicht ersichtlich. Mag sich noch unmittelbar erschließen, was unter den Begriffen des „Schlachtens“ und „Zerlegens“ im Sinne des § 6a Abs. 2 GSA Fleisch zu verstehen ist, ist offensichtlich auslegungsbedürftig, was in den „Bereich der Fleischverarbeitung“ nach § 6a Abs. 2 GSA Fleisch fällt, und ob die von den Beschwerdeführenden benannten Bereiche, in denen sie weiterhin Fremdpersonal einsetzen wollen, davon erfasst sind (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Dezember 2020 - 1 BvQ 165/20, 1 BvQ 166/20 und 1 BvQ 167/20 -, Rn. 19; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 1. Juni 2022 - 1 BvR 2888/20, 1 BvR 1152/21, 1 BvR 1153/21, 1 BvR 1154/21, 1 BvR 1155/21, 1 BvR 1156/21 -, Rn. 22). Die bisherigen finanzgerichtlichen Entscheidungen (vgl. etwa im Eilverfahren FG Hamburg, Beschluss vom 20. Mai 2021 - 4 V 33/21 -, juris; FG Hamburg, Beschluss vom 20. Dezember 2021 - 4 V 77/21 -, juris; FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. September 2022 - 11 V 1731/21 -, juris, Rn. 79 ff.; in der Hauptsache FG Nürnberg, Urteil vom 20. Juli 2021 - 1 K 382/21 -, juris) zeigen, dass der Klärungsprozess eingesetzt hat (so auch Linsenmaier, NZA 2021, S. 1315 1316>), aber noch nicht abgeschlossen ist. Eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich auch diesbezüglich noch nicht gebildet. Konkret ist in den Verfahren unklar, ob die bei den Kunden ausgeübten Tätigkeiten als „Fleischverarbeitung“ zu qualifizieren sind. Insoweit bedarf es für die Anwendbarkeit des § 6a Abs. 2 GSA Fleisch einer detaillierten Betrachtung der Beschäftigungsstrukturen und Arbeitszeitanteile der in den Einsatzbetrieben erbrachten Tätigkeiten. Zudem wäre zu klären, ob die Tätigkeiten überwiegend ausgeführt werden und ob es für das sogenannte „Überwiegensprinzip“ auf das Vorliegen eines Mischbetriebs ankommt. Dies spricht dafür, dass es in den vorliegenden Verfahren nicht um lediglich spezifisch verfassungsrechtliche Fragen geht, für deren Beantwortung es allein auf die Auslegung und Anwendung verfassungsrechtlicher Maßstäbe ankäme (vgl. BVerfGE 114, 258 280>; 123, 148 173>; 138, 261 272 Rn. 23>). Vielmehr sind vorrangig tatsächliche und einfachrechtliche Aspekte maßgeblich, hinsichtlich derer zunächst eine fachgerichtliche Klärung erforderlich ist. Nur so kann gewährleistet werden, dass eine (nachfolgende) Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf einer gesicherten Tatsachen- und Rechtsgrundlage ergeht.