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    BVerfG 26.03.2024 - 2 BvR 387/12 - Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren mangels Gründen für eine Überschreitung des Mindestwertes - Erfolg im fachgerichtlichen Wiederaufnahmeverfahren kein Grund für höhere Gegenstandswertfestsetzung

    Normen

    § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 359, § 370

    Vorinstanz

    vorgehend BVerfG, 16. März 2012, Az: 2 BvR 387/12, Kammerbeschluss ohne Begründung
    vorgehend BGH, 13. Dezember 2011, Az: 3 StR 317/11, Beschluss
    vorgehend BGH, 8. November 2011, Az: 3 StR 317/11, Beschluss
    vorgehend LG Osnabrück, 29. April 2011, Az: 3 KLs / 217 Js 19146/10 - 33/10, Urteil

    Tenor

    Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen.

    Gründe

    1

    Der Antrag ist unzulässig. Für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.

    2

    Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im Verfahren der Verfassungsbeschwerde 5.000 Euro. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen oder zurückgenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 79, 365 369>). Umstände, die hier ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere stellt die Tatsache, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers im zweiten Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben und der Beschwerdeführer freigesprochen wurde, keinen Umstand dar, der in Bezug auf das vorliegende Verfassungsbeschwerdeverfahren, in dem die Verfassungsbeschwerde mit Kammerbeschluss vom 16. März 2012 nicht zur Entscheidung angenommen worden ist, ausnahmsweise eine höhere Gegenstandswertfestsetzung rechtfertigen könnte.

    3

    Ist deshalb vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Oktober 2018 - 1 BvR 700/18 -, Rn. 4 f.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Oktober 2019 - 2 BvR 962/19 -, juris, Rn. 4 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Februar 2023 - 2 BvR 2226/20 -, Rn. 4).


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