Fassung 2007 | Fassung 2020 |
Artikel 2 Vertretung der Mitglieder (1) Vertretungsgründe sind Verhinderungsgründe, wie insbesondere Krankheit, Arbeitsüberlastung und unvermeidbare Verpflichtungen. (2) Will ein Mitglied vertreten werden, so unterrichtet es den Vorsitzenden der betreffenden Kammer unverzüglich von seiner Verhinderung. (3) Der Vorsitzende der Kammer kann ein anderes Mitglied der Kammer nach Maßgabe des Geschäftsverteilungsplans vertretungsweise zum Vorsitzenden für eine bestimmte Beschwerde bestimmen. | Artikel 2 Ersetzung der Mitglieder (1) Ein Mitglied oder der Vorsitzende im jeweiligen Beschwerdeverfahren ist zu ersetzen, wenn dieses Mitglied oder der Vorsitzende an der Mitwirkung verhindert ist, insbesondere infolge von Krankheit, Arbeitsüberlastung oder unvermeidbaren Verpflichtungen. (2) Will ein Mitglied oder der Vorsitzende im jeweiligen Beschwerdeverfahren ersetzt werden, so ist der Vorsitzende der Kammer unverzüglich von seiner Verhinderung zu unterrichten. |
Artikel 3 Ausschließung und Ablehnung (1) Das Verfahren nach Artikel 24 Absatz 4 EPÜ ist auch anzuwenden, wenn eine Kammer von einem möglichen Ausschließungsgrund auf andere Weise als von dem Mitglied oder einem Beteiligten Kenntnis erhält. (…) | Artikel 3 Ausschließung und Ablehnung (1) Das Verfahren nach Artikel 24 Absatz 4 EPÜ ist auch anzuwenden, wenn eine Kammer von einem möglichen Ausschließungs- oder Ablehnungsgrund nach Artikel 24 EPÜ auf andere Weise als von dem betroffenen Mitglied oder von einem Beteiligten Kenntnis erhält. (…) |
Artikel 8 Änderung in der Zusammensetzung der Kammer (1) Ändert sich die Zusammensetzung einer Kammer nach einer mündlichen Verhandlung, so werden die Beteiligten unterrichtet, dass auf Antrag eine erneute mündliche Verhandlung vor der Kammer in ihrer neuen Zusammensetzung stattfindet. Eine erneute mündliche Verhandlung findet auch dann statt, wenn das neue Mitglied dies beantragt und die übrigen Mitglieder der Kammer damit einverstanden sind. (…) | Artikel 8 Änderung in der Zusammensetzung einer Kammer (1) Ändert sich die Zusammensetzung einer Kammer nach einer mündlichen Verhandlung, so werden die Beteiligten unterrichtet, dass auf Antrag eine erneute mündliche Verhandlung vor der Kammer in ihrer neuen Zusammensetzung stattfindet. Eine erneute mündliche Verhandlung findet auch dann statt, wenn das neue Mitglied dies beantragt und die übrigen Mitglieder der Kammer im jeweiligen Beschwerdeverfahren damit einverstanden sind. (…) |
Artikel 9 Erweiterung einer Beschwerdekammer Ist eine Beschwerdekammer, die sich aus zwei technisch vorgebildeten Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied zusammensetzt, der Meinung, dass die Art der Beschwerde es erfordert, dass sich die Beschwerdekammer aus drei technisch vorgebildeten Mitgliedern und zwei rechtskundigen Mitgliedern zusammensetzt, so entscheidet die Kammer hierüber zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt bei der Prüfung der Beschwerde. (…) | Artikel 9 Erweiterung einer Kammer Ist eine Kammer, die sich aus zwei technisch vorgebildeten Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied zusammensetzt, der Meinung, dass die Art der Beschwerde es erfordert, dass sich die Kammer aus drei technisch vorgebildeten Mitgliedern und zwei rechtskundigen Mitgliedern zusammensetzt, so trifft die Kammer die Entscheidung über die Erweiterung zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt bei der Prüfung der Beschwerde. (…) |
Artikel 12 Grundlage des Verfahrens (…) (4) Unbeschadet der Befugnis der Kammer, Tatsachen, Beweismittel oder Anträge nicht zuzulassen, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können oder dort nicht zugelassen worden sind, wird das gesamte Vorbringen der Beteiligten nach Absatz 1 von der Kammer berücksichtigt, wenn und soweit es sich auf die Beschwerdesache bezieht und die Erfordernisse nach Absatz 2 erfüllt. (…) | Artikel 12 Grundlage des Beschwerdeverfahrens (…) (4) Erfüllt ein Teil des Beschwerdevorbringens eines Beteiligten nicht die Erfordernisse nach Absatz 2, so ist dieser Teil als Änderung zu betrachten, sofern der Beteiligte nicht zeigt, dass dieser Teil in dem Verfahren, das zu der angefochtenen Entscheidung geführt hat, in zulässiger Weise vorgebracht und aufrechterhalten wurde. Es steht im Ermessen der Kammer, solche Änderungen zuzulassen. Der Beteiligte hat jede Änderung klar zu kennzeichnen und zu begründen, warum sie im Beschwerdeverfahren erfolgt. Im Falle einer Änderung der Patentanmeldung oder des Patents hat der Beteiligte die Grundlage der Änderung in der ursprünglich eingereichten Fassung der Anmeldung anzugeben sowie Gründe anzuführen, warum mit der Änderung die erhobenen Einwände ausgeräumt werden. Bei der Ausübung ihres Ermessens berücksichtigt die Kammer insbesondere die Komplexität der Änderung, ihre Eignung zur Behandlung der Fragestellungen, die zur angefochtenen Entscheidung führten, und das Gebot der Verfahrensökonomie. (5) Es steht im Ermessen der Kammer, Vorbringen eines Beteiligten nicht zuzulassen, soweit es die Erfordernisse nach Absatz 3 nicht erfüllt. (6) Anträge, Tatsachen, Einwände oder Beweismittel, die in dem Verfahren, das zu der angefochtenen Entscheidung geführt hat, nicht zugelassen wurden, lässt die Kammer nicht zu, es sei denn, die Entscheidung über die Nichtzulassung war ermessensfehlerhaft oder die Umstände der Beschwerdesache rechtfertigen eine Zulassung. Anträge, Tatsachen, Einwände oder Beweismittel, die in dem Verfahren, das zu der angefochtenen Entscheidung geführt hat, vorzubringen gewesen wären oder die nicht mehr aufrechterhalten wurden, lässt die Kammer nicht zu, es sei denn, die Umstände der Beschwerdesache rechtfertigen eine Zulassung. (…) |
Artikel 13 Änderungen des Vorbringens eines Beteiligten (1) Es steht im Ermessen der Kammer, Änderungen des Vorbringens eines Beteiligten nach Einreichung seiner Beschwerdebegründung oder Erwiderung zuzulassen und zu berücksichtigen. Bei der Ausübung des Ermessens werden insbesondere die Komplexität des neuen Vorbringens, der Stand des Verfahrens und die gebotene Verfahrensökonomie berücksichtigt. (…) | Artikel 13 Änderung des Beschwerdevorbringens eines Beteiligten (1) Änderungen des Beschwerdevorbringens eines Beteiligten nach Einreichung seiner Beschwerdebegründung oder Erwiderung bedürfen rechtfertigender Gründe seitens des Beteiligten und ihre Zulassung steht im Ermessen der Kammer. Artikel 12 Absätze 4 bis 6 gilt entsprechend. Der Beteiligte muss die Gründe dafür angeben, weshalb er die Änderung erst in dieser Phase des Beschwerdeverfahrens einreicht. Bei der Ausübung ihres Ermessens berücksichtigt die Kammer insbesondere den Stand des Verfahrens, die Eignung der Änderung zur Lösung der von einem anderen Beteiligten im Beschwerdeverfahren in zulässiger Weise aufgeworfenen Fragen oder der von der Kammer selbst aufgeworfenen Fragen, ferner ob die Änderung der Verfahrensökonomie abträglich ist, und bei Änderung einer Patentanmeldung oder eines Patents, ob der Beteiligte aufgezeigt hat, dass die Änderung prima facie die von einem anderen Beteiligten im Beschwerdeverfahren oder von der Kammer aufgeworfenen Fragen ausräumt und keinen Anlass zu neuen Einwänden gibt. (…) |
Artikel 15 Mündliche Verhandlungen (1) Ist eine mündliche Verhandlung vorgesehen, so kann die Kammer eine Mitteilung erlassen, in der auf Punkte, die von besonderer Bedeutung zu sein scheinen, oder auf die Tatsache hingewiesen wird, dass bestimmte Fragen offenbar nicht mehr strittig sind; die Mitteilung kann auch andere Bemerkungen enthalten, die es erleichtern, die mündliche Verhandlung auf das Wesentliche zu konzentrieren. (…) | Artikel 15 Mündliche Verhandlung und Erlass der Entscheidung (1) Unbeschadet der Regel 115 Absatz 1 EPÜ bemüht sich die Kammer, wenn eine mündliche Verhandlung vorgesehen ist, um eine Ladungsfrist von mindestens vier Monaten. In Verfahren mit mehr als einem Beteiligten bemüht sich die Kammer, nicht früher als zwei Monate nach Erhalt der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c genannten schriftlichen Erwiderung oder Erwiderungen die Ladung zu versenden. Für die mündliche Verhandlung wird ein einziger Termin festgelegt. Um in der mündlichen Verhandlung die Konzentration auf das Wesentliche zu erleichtern, erlässt die Kammer eine Mitteilung, in der sie auf Punkte hinweist, die für die zu treffende Entscheidung voraussichtlich von besonderer Bedeutung sein werden. Die Kammer kann auch eine vorläufige Einschätzung mitteilen. Die Kammer bemüht sich, die Mitteilung mindestens vier Monate vor dem Termin der mündlichen Verhandlung zu erlassen. (…) (9) Die Kammer erlässt die Entscheidung über die Beschwerde zeitnah. a) Wird die Entscheidung über die Beschwerde gemäß Absatz 6 vom Vorsitzenden verkündet, so fasst die Kammer ihre Entscheidung schriftlich ab und versendet sie innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der mündlichen Verhandlung. Sieht sich die Kammer dazu nicht in der Lage, so teilt sie den Beteiligten mit, wann die Entscheidung versendet wird. Dies wird auch dem Präsidenten der Beschwerdekammern mitgeteilt. b) Wird die Entscheidung über die Beschwerde, obwohl die Sache am Ende der mündlichen Verhandlung entscheidungsreif ist, nicht gemäß Absatz 6 vom Vorsitzenden verkündet, so nennt der Vorsitzende das Datum, an dem die Entscheidung über die Beschwerde versendet werden wird; dieses soll spätestens drei Monate nach der mündlichen Verhandlung liegen. Ist die Kammer nicht in der Lage, die Entscheidung bis dahin zu versenden, so teilt sie den Beteiligten ein neues Datum mit oder erlässt im Ausnahmefall eine Mitteilung, in der die nächsten vorzunehmenden Verfahrensschritte dargelegt werden. (…) |
Artikel 20 Abweichung von einer früheren Entscheidung einer Kammer oder von den Richtlinien (1) Hält es eine Kammer für notwendig, von einer Auslegung oder Erläuterung des Übereinkommens abzuweichen, die in einer früheren Entscheidung einer Kammer enthalten ist, so ist dies zu begründen, es sei denn, dass diese Begründung mit einer früheren Stellungnahme oder der Entscheidung der Großen Beschwerdekammer in Einklang steht. Der Präsident des Europäischen Patentamts wird hierüber unterrichtet. (2) Legt eine Kammer in einer Entscheidung das Übereinkommen anders aus, als es in den Richtlinien vorgesehen ist, so begründet sie dies, wenn ihrer Meinung nach diese Begründung zum Verständnis der Entscheidung beitragen kann. | Artikel 20 Abweichung von einer früheren Entscheidung einer Kammer oder von den Richtlinien für die Prüfung (1) Hält es eine Kammer für notwendig, von einer Auslegung oder Erläuterung des Übereinkommens abzuweichen, die in einer früheren Entscheidung einer Kammer enthalten ist, so ist dies zu begründen, es sei denn, diese Begründung steht mit einer früheren Entscheidung oder Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer gemäß Artikel 112 Absatz 1 EPÜ in Einklang. Der Präsident des Europäischen Patentamts wird über die Entscheidung der Kammer unterrichtet. (2) Legt eine Kammer in ihrer Entscheidung das Übereinkommen anders aus, als es in den Richtlinien für die Prüfung vorgesehen ist, so begründet sie dies, wenn ihrer Meinung nach diese Begründung zum besseren Verständnis der Entscheidung beitragen kann. |