b) Aber auch für den Fall, dass eine ehrenamtliche Betreuung nicht in Betracht kommt, ist nicht hinreichend dargelegt, dass das Gericht bei Gültigkeit der vorgelegten Regelung zu einem anderen Ergebnis käme als bei ihrer Ungültigkeit. Das Gericht führt zwar aus, dass es sich durch § 1 Abs. 1 VBVG an der Feststellung der Berufsmäßigkeit der Betreuung gehindert sieht. Insoweit orientiert es sich aber allein an dem Wortlaut der Regelung, ohne sich mit der in Rechtsprechung und Literatur dazu entwickelten Auffassung auseinanderzusetzen. Dies wäre jedoch geboten gewesen, denn nach fachrechtlich einhelliger Ansicht kann eine Berufsmäßigkeit nach § 1 Abs. 1 VBVG auch dann festgestellt werden, wenn die gesetzlichen Regelvoraussetzungen zwar nicht vorliegen, sich die berufsmäßige Führung der Betreuung aber daraus ergibt, dass der Betreuer gerade wegen seiner beruflichen Qualifikation bestellt wird, was bei der Bestellung von Rechtsanwälten immer der Fall ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23. Mai 2006 - 15 W 472/05 -, Rn. 16 ff.; KG, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 W 188/10 -, Rn. 9; ebenso Bauer, in: Bauer/Klie/Lütgens, HK Betreuungs- und Unterbringungsrecht, 72. EL Februar 2010, § 1 VBVG Rn. 9, 22 f.; Bienwald, in: Staudinger, BGB, Stand: 2020, § 1836 Rn. 70; Bohnert, in: BeckOGK, Stand: 1. Januar 2022, § 1 VBVG Rn. 28; Dodegge/Roth, Systematischer Praxiskommentar Betreuungsrecht, 5. Aufl. 2018, Teil F Rn. 77; Fröschle, in: MüKoBGB, 8. Aufl. 2020, § 1 VBVG Rn. 2 f.; Jaschinski, in: jurisPK-BGB, 9. Aufl. 2020, § 1 VBVG Rn. 10; Maier, in: Jurgeleit, Betreuungsrecht, 4. Aufl. 2018, § 1 VBVG Rn. 5; v. Crailsheim, in: Jürgens, Betreuungsrecht, 6. Aufl. 2019, § 1 VBVG Rn. 4 f.; zur weitgehend gleichlautenden Vorgängervorschrift des § 1836 Abs. 1 BGB in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19. November 1999 - 3 W 232/99 -, Rn. 8 f.; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 8. Januar 2001 - 20 W 243/00 -, Rn. 2 ff.). Dem entspricht die Begründung des Gesetzentwurfs zu der weitgehend gleichlautenden Vorgängervorschrift des § 1836 Abs. 1 BGB in der bis zum 30. Juni 2005 gültigen Fassung, wonach eine berufsmäßig geführte Betreuung immer dann vorliegt, wenn der dem Betreuer übertragene Aufgabenkreis - wie bei einem Rechtsanwalt - ohnehin zu seiner Berufstätigkeit gehört (vgl. BTDrucks 13/10331, S. 27). Das vorlegende Gericht legt nicht dar, dass es unter Auseinandersetzung mit dieser einhelligen Ansicht durch § 1 Abs. 1 VBVG gehindert wäre, die berufsmäßige Führung der Betreuung durch die Rechtsanwältin festzustellen.