Category Image
Urteile

Urteile

Sonstige
Navigation
Navigation



    BVerfG 05.07.2019 - 2 BvR 818/19 - Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Fachgerichtliche "Teilabweisung" eines Adhäsionsantrags statt Absehen von der Entscheidung gem § 406 Abs 1 S 3 StPO formal fehlerhaft - Grundrechtsverletzung jedoch nicht substantiiert dargelegt

    Normen

    § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 406, § 406

    Vorinstanz

    vorgehend AG Dillingen, 4. April 2019, Az: 307 Ls 603 Js 118757/17, Beschluss
    vorgehend AG Dillingen, 12. Februar 2019, Az: 307 Ls 603 Js 118757/17, Urteil

    Tenor

    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

    Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, weil ein Verfassungsverstoß nicht in einer den Anforderungen nach § 23 Absatz 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise dargelegt ist.

    Die Beschwerdeführerin beanstandet eine Adhäsionsentscheidung, durch die ihr Antrag auf Verurteilung einer Angeklagten zur Zahlung von Schadensersatz aufgrund Freispruchs abgewiesen wurde, und rügt die Missachtung weiterer, ihr als Adhäsionsklägerin zustehender prozessualer Rechte.

    Die prozessuale Handhabung des Adhäsionsverfahrens durch das Amtsgericht Dillingen an der Donau war zwar in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft und zeugt von einer Verkennung der Stellung der Adhäsionsklägerin als Rechtsuchende im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerfGK 10, 142 147>). Insbesondere ist der Ausspruch, den Adhäsionsantrag, soweit er nicht zugesprochen wurde, abzuweisen, nicht mit § 406 Absatz 1 Satz 3 StPO vereinbar und daher formal rechtsfehlerhaft. Das Beschwerdevorbringen zeigt aber keine Umstände auf, die eine Umdeutung der rechtsfehlerhaften Entscheidung in eine solche nach § 406 Absatz 1 Satz 3 StPO (vgl. dazu Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2009, § 406 Rn. 28 m.w.N.) ausschließen oder sonst dazu zwingen, ihr negative Rechtskraftwirkung zuzusprechen. Es ist daher nicht substantiiert dargelegt, dass der Beschwerdeführerin die Möglichkeit genommen ist, ihren weitergehenden Anspruch gemäß § 406 Absatz 3 Satz 3 StPO anderweitig zu verfolgen und sie infolge dessen durch den formal rechtsfehlerhaften Ausspruch über die Teilabweisung ihres Adhäsionsantrags gegenüber einer rechtskonformen Entscheidung im Sinne des § 406 Absatz 1 Satz 3 StPO benachteiligt und in verfassungsrechtlich geschützten Positionen beeinträchtigt wäre. Einer Kostenlast, auch einer solchen für die anderweitige zivilprozessuale Verfolgung ihres Anspruchs, sähe die Beschwerdeführerin sich auch ausgesetzt, wenn das Amtsgericht den weitergehenden Adhäsionsantrag nicht "abgewiesen", sondern auf der Grundlage des Freispruchs, gegen den verfassungsrechtlich durchgreifende Einwände nicht erhoben sind, von einer Entscheidung entsprechend § 406 Absatz 1 Satz 3 StPO abgesehen hätte.

    Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird gemäß § 93d Absatz 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

    Gründe

    1

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


    Vorherige Seite

    Nächste Seite
    Kontakt zur AOK NordWest
    Grafik Ansprechpartner

    Persönlicher Ansprechpartner

    Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
    Expertenforum

    Expertenforum

    Die AOK-Experten beantworten Ihre Fragen innerhalb von 24 Stunden.