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    BVerfG 23.01.2019 - 1 BvR 2975/13 - Nichtannahmebeschluss: Unzureichende Darlegung einer Grundrechtsverletzung im Zusammenhang mit Sanktionen gem §§ 31 ff SGB II (juris: SGB 2), wenn die bewilligten Leistungen im fachgerichtlichen Eilverfahren gewährt wurden und keine Wiederholungsgefahr besteht - Verfassungsbeschwerde unzulässig

    Normen

    § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 31a, § 31a, § 31, § 31b, § 86b

    Vorinstanz

    vorgehend Hessisches Landessozialgericht, 27. September 2013, Az: L 6 AS 390/13 NZB, Beschluss
    vorgehend SG Kassel, 26. März 2013, Az: S 13 AS 607/12, Urteil
    vorgehend Hessisches Landessozialgericht, 27. September 2013, Az: L 6 AS 391/13 NZB, Beschluss
    vorgehend SG Kassel, 26. März 2013, Az: S 13 AS 608/12, Urteil

    Tenor

    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

    Gründe

    1

    Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung; ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

    2

    Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihrer Rechte in einem Streit um die Minderung von Leistungen aufgrund einer Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB II in Verbindung mit § 31a Abs. 2, § 31b SGB II und um ergänzende Leistungen nach § 31a Abs. 3 SGB II. Ihre Verfassungsbeschwerde legt jedoch nicht hinreichend substantiiert dar, inwiefern sie selbst in einem verfassungsbeschwerdefähigen Recht verletzt sein kann. Die bewilligten Leistungen wurden im einstweiligen Rechtsschutz gewährt. Zudem fehlt das Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Rüge zur ergänzenden Sachleistungsgewährung nach § 31a Abs. 3 SGB II (vgl. grundsätzlich BVerfGE 33, 247 253>; 50, 244 247 f.>; stRspr). Das mit der Verfassungsbeschwerde ursprünglich verfolgte Begehren ist mit der Auszahlung der Leistungen erledigt. Zu einer Wiederholungsgefahr ist nichts vorgetragen worden noch ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin durch die angegriffene Maßnahme weiterhin beeinträchtigt wird.

    3

    Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

    4

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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