bb) Eine andere Auslegung von Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG gebietet auch nicht Art. 33 Abs. 5 GG. Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG sichert den Beamten bei den Postnachfolgeunternehmen die Wahrung ihrer Rechtsstellung zu. Damit wird den ehemals bei der Deutschen Bundespost beschäftigten Beamten nicht nur der bloße Status als Bundesbeamter, sondern auch die mit diesem Status verbundene sich aus ihm ableitende umfassende Rechtsstellung der Bundesbeamten garantiert (vgl. BVerfGE 130, 52 68>). Die von der Umwandlung betroffenen Bundesbeamten behalten, obgleich sie in privaten Unternehmen tätig werden, die ihnen kraft des nicht beendeten Dienstverhältnisses zum Bund zustehenden Statusrechte (vgl. BVerfGE 130, 52 69>). Somit sind auch bei Beamten der Postnachfolgeunternehmen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich um einen Kernbestand von Strukturprinzipien, die allgemein oder doch ganz überwiegend und während eines längeren Tradition bildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (BVerfGE 107, 218 237>). Die Ausübung von Dienstherrnbefugnissen allein durch beamtete Dienstvorgesetzte zählt nicht zu diesem Kernbestand von Strukturprinzipien. Auch wenn Dienstherrnbefugnisse im klassischen hierarchischen Behördenaufbau grundsätzlich von anderen Beamten als Dienstvorgesetzten ausgeübt werden, handelt es sich bei einer abweichenden Regelung für die Postnachfolgeunternehmen auf Verfassungsebene zumindest um eine unter Art. 33 Abs. 5 GG zulässige Fortentwicklung des Beamtenrechts. Art. 33 Abs. 5 GG fordert nämlich keine Bewahrung um jeden Preis, sondern "verpflichtet auf die "Berücksichtigung" der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums und erlaubt damit die stete Fortentwicklung, die das Beamtenrecht in seinen einzelnen Ausprägungen den veränderten Umständen anpasst" (BVerfGE 97, 350 376>; 117, 330 348>). Die Strukturentscheidung des Art. 33 Abs. 5 GG belässt daher ausreichend Raum, die geschichtlich gewachsene Institution in den Rahmen unseres heutigen Staatslebens einzufügen und den Funktionen anzupassen, die das Grundgesetz dem öffentlichen Dienst in der freiheitlichen, rechts- und sozialstaatlichen Demokratie zuschreibt. Veränderungen verstoßen daher nur dann gegen Art. 33 Abs. 5 GG, wenn sie nicht als Fortentwicklung des Beamtenrechts eingestuft werden können, sondern in einen Kernbestand von Strukturprinzipien eingreifen (BVerfGE 117, 330 348, 349>). Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Ein Eingriff in den Kernbestand von Strukturprinzipien ist nur gegeben, wenn Grundsätze angetastet werden, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass damit zugleich die Einrichtung selbst verändert würde (BVerfGE 117, 330 348, 349>). Natürlich werden in klassischen Behördenstrukturen Dienstherrnbefugnisse gegenüber Beamten in der Regel durch andere Beamte als Dienstvorgesetzte ausgeübt. In diesem Sinne mag dieser Umstand als hergebracht betrachtet werden. So wurde in der Literatur zunächst vertreten, dass es in der Eigenart des Berufsbeamtentums begründet läge, dass Dienstvorgesetzter eines Beamten nur wieder ein Beamter oder Minister, jedenfalls ein Amtsträger sein könne und kein Angestellter sein dürfe (Fischbach, Bundesbeamtengesetz I, 3. Aufl. 1964, § 3, S. 109; Lecheler, in: Isensee/Kirchhof, HStR III, 2. Aufl. 1996, § 72 Rn. 30; Uerpmann, Jura 1996, S. 79 81>). Dies ist für den Erhalt des Berufsbeamtentums als Institution jedoch nicht denknotwendig erforderlich. Vielmehr können Dienstherrnbefugnisse auch durch nicht beamtete Dienstvorgesetzte ausgeübt werden, ohne dass das Berufsbeamtentum als solches in seiner Eigenart verändert werden würde. Insbesondere ist dem Bundesverwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass auch Nichtbeamte, wenn sie Dienstherrnbefugnisse gegenüber Beamten wahrnehmen, in gleicher Weise wie Beamte an das Beamtenrecht und die verfassungsrechtlichen Vorgaben gebunden sind. Folgerichtig weist inzwischen die aktuelle Literatur - allerdings mehr mit Blick auf Art. 33 Abs. 4 GG - darauf hin, dass die Dienstvorgesetztenstellung als ständige Aufgabe grundsätzlich Beamten zu übertragen sei, Angestellte aber ausnahmsweise Dienstvorgesetzte sein könnten (vgl. Franke, in: Fürst, GKÖD, Bd. I, Teil 2c, L § 3 Rn. 13 <Februar 2010>; Battis, BBG, 4. Aufl. 2009, § 3 Rn. 5; Werres, in: Schütz/Maiwald, BeamtR, Bd. 2, § 2 Rn. 48 f.). Ein absolutes Verbot, Nichtbeamte mit der Wahrnehmung von Dienstherrnbefugnissen zu betrauen, kann in jedem Fall nicht (mehr) als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums gelten. Es kann letztlich dahinstehen, ob sich als hergebrachter Grundsatz aus Art. 33 Abs. 5 GG ergibt, dass die Ausübung von Dienstherrnbefugnissen durch nicht beamtete Dienstvorgesetzte einer Rechtfertigung bedarf. Eine solche ergäbe sich in jedem Fall aus der in Art. 87f und Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG niedergelegten Privatisierungsentscheidung, sowie dem ebenfalls verfassungsrechtlich verankerten Beleihungsmodell.