1. Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör steht in einem funktionalen Zusammenhang mit der Rechtsschutzgarantie und der Justizgewährungspflicht des Staates (vgl. BVerfGE 81, 123 129>). Der "Mehrwert" dieser Verbürgung besteht darin, einen angemessenen Ablauf des Verfahrens zu sichern (vgl. BVerfGE 119, 292 296>). Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 84, 188 190>; 86, 133 144 ff.>). Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten einen Anspruch darauf, im Verfahren zu Wort zu kommen und sich zu dem in Rede stehenden Sachverhalt sowie zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 19, 32 36>; 49, 325 328>; 55, 1 6>; 60, 175 210>; 64, 135 143 f.>), Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen (vgl. BVerfGE 6, 19 20>; 15, 303 307>; 36, 85 87>). Er gewährleistet somit, sich zu jeder dem Gericht zur Entscheidung unterbreiteten Stellungnahme der Gegenseite und deren Rechtsauffassung erklären zu können (vgl. BVerfGE 60, 175 210>). Eine Art. 103 Abs. 1 GG genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt ferner voraus, dass die Verfahrensbeteiligten zu erkennen vermögen, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Sie müssen sich bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt über den gesamten Verfahrensstoff informieren können (vgl. BVerfGE 84, 188 190>; 86, 133 144>). Die gesetzlichen Vorschriften sowie die diese anwendenden Gerichte müssen sicherstellen, dass die Beteiligten die erforderlichen Informationen erlangen können. Um die notwendigen Informationsvorgänge zu ordnen, sehen die Verfahrensordnungen Vorschriften über Ladungen (vgl. BVerfGE 36, 298 301>), Terminsmitteilungen und die Bekanntgabe gerichtlicher Entscheidungen vor, zu denen auch schlichte Mitteilungen, Nachweise und Hinweise gehören. Mitzuteilen sind nicht nur die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens und die rechtsmittelfähigen Entscheidungen des Gerichts, sondern auch sonstige Entscheidungen wie Wiedereinsetzungsbeschlüsse und prozessleitende Verfügungen. Auch über die Ergebnisse von Beweisaufnahmen ist zu informieren (vgl. BVerfGE 6, 12 14>; 8, 184 185>; 8, 208 209>; 20, 280 282>; 32, 195 198>; 50, 280 284>). Um zu gewährleisten, dass eine Partei sich zu jeder dem Gericht zur Entscheidung unterbreiteten Stellungnahme der Gegenseite und deren Rechtsauffassung effektiv äußern kann, muss das streitentscheidende Gericht auch alle Äußerungen, Anträge und Stellungnahmen der anderen Beteiligten bekanntgeben (vgl. BVerfGE 50, 280 284>). Es muss über alles informiert werden, woraus sich der auf die gerichtliche Entscheidung zulaufende Streitstand im Laufe des Prozesses aufbaut (vgl. BVerfGE 19, 32 36>). Eine Nachforschungspflicht des Berechtigten, ob sich der Gegner geäußert hat, besteht hingegen nicht (vgl. BVerfGE 50, 381 385>; auch BVerfGE 15, 214 218>).