aa) Das Bundesverfassungsgericht ist zwar davon ausgegangen, dass die globale Bezugnahme einer Partei auf ihr Vorbringen in erster Instanz nicht ausreicht, um ein Berufungsgericht verfassungsrechtlich auch in die Pflicht zu nehmen, die gesamten erstinstanzlichen Ausführungen auf ihre Bedeutsamkeit für das Berufungsverfahren zu überprüfen. Unabhängig von den jeweiligen Parteirollen hat das Bundesverfassungsgericht jedoch hiervon Ausnahmen anerkannt. So hat es einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör bejaht, wenn ein Vorbringen einer Partei in erster Instanz für das Urteil unerheblich geblieben ist, dieses von der anderen Partei angegriffen wird und das Berufungsgericht nunmehr dem Berufungsbegehren stattgeben will mit der Folge, dass das bisher nicht relevante Vorbringen der anderen Partei für die Entscheidung erheblich wird (vgl. BVerfGE 36, 92 99>; 46, 315 320>; 60, 305 311>; 70, 288 295>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. November 1992 - 1 BvR 1694/88 -, NJW-RR 1993, S. 636 f.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Februar 1994 - 2 BvR 1144/93 -, juris, Rn. 16, zu den einschlägigen Vorschriften der ZPO in früherer Fassung). Im Hinblick auf die Anforderungen an die Berufungserwiderung des Berufungsbeklagten hat das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben, dass eine Regelung, die es dem Berufungsbeklagten auferlegt, erstinstanzliches Vorbringen zu wiederholen oder jedenfalls in Bezug zu nehmen, nicht existiert, anders als für den Berufungskläger gemäß § 519 Abs. 3 ZPO a.F. (entspricht jetzt § 520 Abs. 3 ZPO). Dem Berufungsbeklagten obliegt es (vormals gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 a.F. i.V.m. § 277 Abs. 1 ZPO a.F., jetzt nach § 521 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 277 Abs. 1 ZPO) nur, seine Verteidigungsmittel insoweit vorzubringen, als es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht. Danach darf er sich in erster Linie darauf beschränken, die zu seinen Gunsten ergangene Entscheidung zu verteidigen und neue Angriffsmittel des Berufungsklägers abzuwehren (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1999 - 2 BvR 762/98 -, NJW 2000, S. 131). Dem folgt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu § 521 Abs. 2 Satz 1 n.F. in Verbindung mit § 277 Abs. 1 ZPO n.F. (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2007 - XI ZR 195/05 -, NJW 2007, S. 2106 Rn. 44 m.w.N.; Beschluss vom 18. November 2009 - IV ZR 69/07 -, juris, Rn. 5; Beschluss vom 31. Juli 2013 - IV ZR 158/12 -, juris, Rn. 16), weshalb der in erster Instanz obsiegende Berufungsbeklagte in verstärktem Maße einen Hinweis durch das Berufungsgericht nach § 139 ZPO erwarten darf, wenn dieses eine andere Beweiswürdigung vornehmen will oder bislang unerhebliches Vorbringen abweichend vom Erstgericht für erheblich erachtet (vgl. Wulf, in: BeckOK-ZPO, Stand: 15.09.2014, Edition 14, § 521 Rn. 5; Rimmelspacher, in: MünchKommZPO, 4. Aufl., § 521 Rn. 11).