BVerfG 12.01.2012 - 1 BvR 2761/11 - Nichtannahmebeschluss: Voraussetzung des § 2077 Abs 1 S 1 BGB für Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen zugunsten Ehegatten mit Art 6 Abs 1 GG vereinbar
Normen
Artikel 6, § 1566, § 2077
Vorinstanz
vorgehend OLG Stuttgart, 4. Oktober 2011, Az: 8 W 321/11, Beschluss
vorgehend Notariat Stuttgart-Bad Cannstatt, 23. August 2011, Az: II NG 44/2011, Beschluss
vorgehend Notariat Stuttgart-Bad Cannstatt, 12. Juli 2001, Az: II NG 44/2011, Beschluss
Gründe
- 1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung
der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Rechte angezeigt.
- 2
Art. 6 Abs. 1 GG wird weder in seiner Bedeutung als Institutsgarantie noch als Freiheitsrecht beeinträchtigt, weil die vorzeitige
Unwirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen zugunsten des Ehegatten in § 2077 Abs. 1 Satz 1 BGB voraussetzt, dass die Scheidungsvoraussetzungen
vorliegen und beide Ehegatten zu erkennen gegeben haben, dass sie ihre Ehe als gescheitert ansehen und deshalb nicht mehr
an ihr festhalten wollen.
- 3
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
- 4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.